Object: Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern (Teil 6)

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Hause Dramen eine erbliche, mehr monarchische Gewalt übertragen. 
Zweimal hatte die Regentenpartei die Gewalt allein; 1651—74 und 
1702—47, in der Zeit der großen Kriege gegen England und mit Eng¬ 
land gegen Frankreich. Sie vermochte nicht, die Größe der Niederlande 
zu erhalten. Dietrich Schäfer (II, S. 290) sieht die Ursache in dem über¬ 
wiegenden Einfluß des kaufmännischen Geistes. Dieser kaufmännische 
Geist war es, der gegen den Willen des Statthalters Wilhelms III. 
frühzeitig mit Ludwig XIV. den Frieden von Nimwegen schloß und den 
Großen Kurfürsten um die Erfolge seiner Siege gegen die Schweden 
brachte. 
„Reine Handelsstaaten haben sich nie ausgezeichnet durch Neigung oder be¬ 
sondere Befähigung zum Kriege. Sie pflegen nur willig zu den Waffen zu greifen, 
wenn sie des Erfolges völlig sicher sind, oder in verzweifelter Not um Hab und 
Gut, Freiheit und Leben zu kämpfen haben. Gibt es Wege, die zu einiger Sicher¬ 
heit des Erwerbes führen, ohne daß man die Entscheidung auf des Schwertes Spitze 
zu stellen braucht, so wird der Kaufmann sie vorziehen." Vergleiche Karthago 
im 2. punischen Kriege, England und Amerika im Weltkriege 1914/15. 
4. Kultur. 
Das niederländische Volk, das sich selbst befreit hatte, das die Reich¬ 
tümer der Welt in feine Schatzkammern sammelte und einen Staat 
bildete, der trotz seiner Kleinheit doch eine führende Stellung innehatte, 
entwickelte nun auch eine eigene Kultur, bedeutsam geworden für das 
kleine Volk und Land und für die Welt. Frans Hals, Rem- 
brandt, Grotius, Deskartes und Spinoza sind die 
Schöpfer, Führer und Träger derselben. 
5. Stellen aus der Naturrechtslehre von Hugo Grotius. 
Hugo Grotius, geb. 1583 zu Delft in Holland, gest. 1643, ist der Be¬ 
gründer der Naturrechtslehre. Sein Hauptwerk: „Drei Bücher 
über das Recht des Krieges und Frieden s." 1625. 
Aus dem Lateinischen übersetzt von I. H. von Kirchmann. Kirchmanns Philo¬ 
sophische Bibliothek Bd. 15 und 16. 
Vom Wesen des Naturrechts. 
S. 73: „Das natürliche Recht ist ein Gebot der Vernunft, welches 
anzeigt, daß einer Handlung wegen ihrer Übereinstimmung ober Nicht¬ 
übereinstimmung mit der vernünftigen Natur selbst, eine moralische 
Häßlichkeit ober eine moralische Notroenbigfeit innewohne, weshalb 
Gott, als ber Schöpfer ber Natur, eine solche Hanblung entroeber ge¬ 
boten ober verboten habe." 
„Hanblungen, für welche ein solches Gebot besteht, finb an sich schulbige 
ober unerlaubte, unb beshalb gelten sie als von Gott notroenbig geboten 
ober verboten. Durch biefe Merkmale unterscheibet sich bieses Recht 
nicht nur von bem menschlichen Rechte, fonbem auch von bem „will¬ 
kürlichen" göttlichen Rechte, welches nicht bas gebietet ober verbietet,
	        
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