2Z2 Das VIII. %ud), von Teutschland.
in Bayern, unter Salzburg. 12) Zu Rcgcnspurg, irtrj;
Bayern, unmittelbar unter dem Pabste. 13) Zu paffau,>r
in Bayern, ebenfalls unter dem Pabste. 14) Zu Tridenc„i
im Tyrolischen, unter Salzburg. 15) Zu Brixcn, im ÄM
rolischen unter Salzburg. 16) zu Lasel, in der Schweiz
unter Bisanz 17) Zu Lüttich, in den Niederlanden, iutäi
ter Coln. 18) Zu Osnabrücks in Wesiphalen, unter Cöln..n
ich Zu Nrünster, in Wesiphalen, unter Coln. 20) Zun.
Lübeck, im Holsteinischen, ist der einzige beständige luchen
rische Bischof. 21) In Thur, in den Graubündrcn, unten.
Maynz. 22) Zu Fulda, seit 1752. steht unmittelbar un^r
ter dem Pabste.
Es giebt zwar noch einen Erchischof und verschiedener:
Bischöffe, welche den reichsfürstlichen Littst führen: Sie ha---rt
ben aber weder Sitz noch Stimme auf den Reichstage. EsL'
sind selbige: i) der Erzbischof zu Prag. 2) Der Bischof juu,
Leurmcrirz. 3) Zu B-önigsgray.. 4) Zur wienerischem:
Neustadt. 5) Zu Geckau. 6) Zu Gurck. 7) Zu La«5
vanr. 8) Zu Chiemsee, g) Zu Trieste. 10) Zu Laybach..^
n) Zu Sitten. 12) Zu Lausane. 13) Zu Olmüy. i4)(;
Zu Breslau.
III. Ein Abt ist eins vornehme geistliche Person , welches
entweder nur den Titul, oder die Regierung über ein Klo-rc-
stcr hat. Sie sind zum Lheil gesürstece, zum Lheil aber im«ti
gefürstete.
Die gefürsteten Aebte sind:i) der Abt zu L.empten..n
2) Der Probst zu Ellwangcn. z) Der Abt zu Murbachch
und Lüdcrs, steht jetzo unter Frankreich. 4) Der Iohan-«u
nirrermeistcr zu -Heidersheim. 5) Der Probst zu Berch-ch
rolsgaden. 6) Der Abt zu Corvey. 7) Zu Prüm. 8X8
Der Probst zu wciffenburg. y) Der Abt zu Gcablo undür
Malmedy. 10. Zu Ochfenhaufcn. n) Zu St. Emeramr:
in Rcgcnspurg.
Die ungefürstercn Aebte und pealaren werden in diesü
schwäbische und rheinische Bank getheilet, welche Sitztzi
und Stimme haben.
ot) Zur schwäbischen Bank gehören:
i) Der Abt zu Marchrhal, an der Donau. 2) Zu El-st5
chingen bev Ulm. 3; Zu Galmannsweiler, bcy UeberÄ^
7 ' lingennr