Grundriß
einer
Hamburgischen Bürgerkunde.
von Prof. Dr. Adolf Heüler.
I Nechte und pflichten des heranwachsenden
Deutschen.
Die Familie ist die Urzelle einer jeden gesellschaftlichen
Gemeinschaft. Mehrere Familien bilden eine Gemeinde,
mehrere Gemeinden einen Staat. Die einzelnen deutschen
Staaten aber find feit 1871 im Deutschen Reiche ver¬
einigt. Der junge Deutsche ist also durch seine Geburt
gleichzeitig Mitglied einer Familie, einer Gemeinde, eines
Staates und des Deutschen Reiches. Von allen vier Ge¬
meinschaften empfängt er Wohltaten, erhält er Rechte; da¬
für verlangen sie aber auch entsprechende Gegenleistungen
und legen ihm mannigfaltige Pflichten auf. In alle diese
Rechte und Pflichten wächst er allmählich hinein.
Durch die Geburt erlangt er die Rechtsfähigkeit,
d. H. die Möglichkeit, irgend welche Rechte zu besitzen, zu
erwerben und später einmal auszuüben. Jeder Mensch ist
nach deutschem Rechte jetzt voll rechtsfähig. Im Altertum
galten dagegen die Sklaven nur als nicht rechtsfähige Sachen,
im Mittelalter bis in die Neuzeit hinein waren die Leibeigenen
sowie die Juden nicht voll rechtsfähig und in vielen Teilen
Deutschlands unterlagen bis 1900 die Frauen rechtlichen
Beschränkungen. Jetzt besteht kein Unterschied in der Rechts¬
fähigkeit zwischen Mann und Frau, Edelmann und Bauer,
Christ und Jude. Dazu empfängt der Deutsche die Staats-
Ko^lhoff, Griindr. d. Gesch. Hamburgs. G