gerechtigkeit Einzelner oder ganzer Gemeinden die rechtzeitige
Bestellung der Felder und die Vermehrung des Ackerbodens
aufhielt; wenn die lästige Kontrolle zur Erntezeit (wegen Fest¬
setzung des Dezems an die Kirche) die Arbeit verzögerte
und das reife Getreide ungünstiger Witterung aussetzte; wenn
die Berechtigten fernerhin darauf angewiesen waren, erzwun¬
gene und darum minderwertige Fronarbeiten zu fordern und
Zwangsgesinde zu beschäftigen; wenn endlich der Grundherr
sein Erbrecht (Besthaupt) bei dem Todesfall eines Bauern
geltend machte, wo infolge des Abganges des Familien¬
hauptes schon sowieso Not genug bei den Hinterbliebenen
herrschte.
Die Regierung besaß aber nicht nur den Willen, eine
Änderung herbeizuführen, sondern auch die Kraft dazu. Schon
vor 1800 hatte sie die Kreis- und Amtshauptleute aufgefordert,
dahin zu wirken, daß durch gütliche Vereinbarung die Hut-
und Triftgerechtigkeit soviel als möglich aufgehoben werde,
und die Justizbeamten und Gerichtsverwalter waren ange¬
wiesen worden, Vorschläge über Befreiung von Diensten und
Reallasten einzureichen. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts
kam diese Angelegenheit bei der Regierung wiederholt Zur
Beratung. 1824 ließ König Friedrich August I. erklären,
daß bei Aufhebung von Fron- und Dienstverhältnissen zwischen
Gutsherren und Untertanen das Interesse des Königs als
obersten Lehnsherrn nicht berücksichtigt und das Widerspruchs¬
recht entfernter Interessenten (der Mitbelehnten) beschränkt
werde, wofür der Landtag dem Fürsten dankte. Im selben
Jahre beantragte die Ritterschaft die Aufstellung bestimmter
Grundsätze bei freiwilliger Ablösung bäuerlicher Dienste und
Fronen. Daraufhin ernannte der König eine Kommission,
die mit der Bearbeitung eines Gesetzes über Gemeinheits¬
teilungen und Ablösungen beauftragt wurde, wobei auch die
besonderen Verhältnisse der Oberlausitz Berücksichtigung fin¬
den sollten. Das Ergebnis dieser Arbeiten wurde dem Ge¬
heimen Rate vorgelegt, der auf Veranlassung des Geheimen
Referendars Schaarschmidt auch die Errichtung einer Ab-
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