Full text: Heimatgeschichte der Rheinprovinz

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I. Anhang. 
Die Verwaltung der Rheinprovinz. 
Die Rheinprovinz, die gegenwärtig fünf Regierungs¬ 
bezirke mit 70 Kreisen umfaßt, bildet, wie jede preußische 
Provinz, einen selbständigen Verband mit Selbstver¬ 
waltung1). Die rheinische Provinzialordnung datiert vom 
1) Der Regierungsbezirk hat keine besondere Selbstverwaltung; 
doch nimmt der Bezirksausschuß, der aus dem Regie¬ 
rungspräsidenten, zwei vom König auf Lebenszeit ernannten 
und vier vom Provinzialausschuß aus den Eingesessenen des Regie¬ 
rungsbezirks gewählten Mitgliedern besteht, eine ähnliche Stelle im 
Regierungsbezirk ein, wie der Kreisausschuß im Kreise, — Der K r e i s 
ist wieder ein Seibstverwaltungsverband. An der Spitze des Land¬ 
kreises steht der L a n d r a t, den der König auf Vorschlag des Kreis¬ 
tages ernennt. Den Landrat vertritt einer der auf sechs Jahre vom 
Kreistag gewählten zwei Kreisdeputierten oder für kürzere Zeit der 
Kreissekretär, Der Kreistag wird aus drei Wahlverbänden der 
Großgrundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte auf; je sechs 
Jahre gewählt. Die Zahl der Mitglieder beträgt 25—50. Alle drei 
Jahre scheidet die Hälfte aus. Der Kreistag hat den Landrat zum 
Vorsitzenden und wird auch von ihm einberufen. Er beschließt in 
öffentlichen Sitzungen über die Angelegenheiten des Kreises; er wählt 
die Kreisdeputierten und die Mitglieder des Provinziallandtages. Der 
Kreisausschuß, dessen sechs Mitglieder auf sechs Jahre gewählt 
werden, wird vom Landrat geleitet; er führt die Beschlüsse des Kreis¬ 
tage, die er auch vorbereitete, aus, ernennt die Kreisbeamten und 
besorgt auch die Geschäfte der Staatsregierung. In den Stadt¬ 
kreisen entsprechen dem Landrat, Kreisausschuß und Kreistag der 
Landkreise Oberbürgermeister, Stadtausschuß und die 
Stadtverordneten - Versammlung. In den Land¬ 
gemeinden, die sich auch selbst verwalten, steht an der Spitze 
der Vorsteher bzw. Bürgermeister, in den Stadtgemein¬ 
den der Bürgermeister resp. Oberbürgermeister, Ihnen 
zur Seite steht auf dem Lande der Gemeinderat, in den Städten 
die Stadt verordneten-Vers a m m 1 u n g (bei 2500 Einwoh¬ 
nern — 12, bei 5000 — 18, bei 10 000 — 24, bei 20 00 — 3 Mit¬ 
glieder). [Unter den 132 Städten der Rheinprovinz hat nur Rheinberg 
einen Magistrat.] Gemeinderat und Stadtverordnete werden nach dem 
Dreiklassensystem öffentlich auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre 
scheidet ein Drittel aus.
	        
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