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I. Anhang.
Die Verwaltung der Rheinprovinz.
Die Rheinprovinz, die gegenwärtig fünf Regierungs¬
bezirke mit 70 Kreisen umfaßt, bildet, wie jede preußische
Provinz, einen selbständigen Verband mit Selbstver¬
waltung1). Die rheinische Provinzialordnung datiert vom
1) Der Regierungsbezirk hat keine besondere Selbstverwaltung;
doch nimmt der Bezirksausschuß, der aus dem Regie¬
rungspräsidenten, zwei vom König auf Lebenszeit ernannten
und vier vom Provinzialausschuß aus den Eingesessenen des Regie¬
rungsbezirks gewählten Mitgliedern besteht, eine ähnliche Stelle im
Regierungsbezirk ein, wie der Kreisausschuß im Kreise, — Der K r e i s
ist wieder ein Seibstverwaltungsverband. An der Spitze des Land¬
kreises steht der L a n d r a t, den der König auf Vorschlag des Kreis¬
tages ernennt. Den Landrat vertritt einer der auf sechs Jahre vom
Kreistag gewählten zwei Kreisdeputierten oder für kürzere Zeit der
Kreissekretär, Der Kreistag wird aus drei Wahlverbänden der
Großgrundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte auf; je sechs
Jahre gewählt. Die Zahl der Mitglieder beträgt 25—50. Alle drei
Jahre scheidet die Hälfte aus. Der Kreistag hat den Landrat zum
Vorsitzenden und wird auch von ihm einberufen. Er beschließt in
öffentlichen Sitzungen über die Angelegenheiten des Kreises; er wählt
die Kreisdeputierten und die Mitglieder des Provinziallandtages. Der
Kreisausschuß, dessen sechs Mitglieder auf sechs Jahre gewählt
werden, wird vom Landrat geleitet; er führt die Beschlüsse des Kreis¬
tage, die er auch vorbereitete, aus, ernennt die Kreisbeamten und
besorgt auch die Geschäfte der Staatsregierung. In den Stadt¬
kreisen entsprechen dem Landrat, Kreisausschuß und Kreistag der
Landkreise Oberbürgermeister, Stadtausschuß und die
Stadtverordneten - Versammlung. In den Land¬
gemeinden, die sich auch selbst verwalten, steht an der Spitze
der Vorsteher bzw. Bürgermeister, in den Stadtgemein¬
den der Bürgermeister resp. Oberbürgermeister, Ihnen
zur Seite steht auf dem Lande der Gemeinderat, in den Städten
die Stadt verordneten-Vers a m m 1 u n g (bei 2500 Einwoh¬
nern — 12, bei 5000 — 18, bei 10 000 — 24, bei 20 00 — 3 Mit¬
glieder). [Unter den 132 Städten der Rheinprovinz hat nur Rheinberg
einen Magistrat.] Gemeinderat und Stadtverordnete werden nach dem
Dreiklassensystem öffentlich auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre
scheidet ein Drittel aus.