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1. Abteilung für Kirchen und Schulwesen,
2. Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.
An der Spitze jeder Abteilung steht ein Ober-Regierungsrat, unter dem mehrere
Regierungsräte die verschiedenen Sachen bearbeiten.
Dem Regierungspräsidenten steht zur Mitwirkung bei der allgemeinen Landes-
Verwaltung der Bezirksausschuß zur Seite, der eine Doppelstellung als staatliche
und Selbstverwaltungsbehörde einnimmt (f. u. Selbstverwaltung).
d) Kreisbehörden.
An der Spitze des Kreises steht der Landrat. Er führt als Organ der Staats-
regierung die Geschäfte der staatlichen Verwaltung und leitet als Borsitzender des Kreis-
tages die Kommunal-Verwaltung des Kreises. Der Kreisausschuß steht ihm dabei
zur Seite (vergl. u. III: Selbstverwaltung).
3. Die Staats-Finanzen.
a) Staatshaushalt. Zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf der Staat
bedeutender Mittel, die ihm teils aus seinem Vermögen zufließen, teils von den Staats-
angehörigen aufgebracht werden muffen.
Das Staatsvermögen wird gebildet aus den Staatsdomänen, den Staats-
forsten, Staatsberg- und Hüttenwerken, Staatsfabriken, Staatsbanken, den Staats-
lotterten u. f. w. sowie aus den Staatseisenbahnen. Als Träger dieses Vermögens heißt
der Staat Fiskus.
Die durch die Bevölkerung zur Befriedigung der öffentlichen Bedürfnisse aufzu-
bringenden Geldmittel heißen Steuern.
b) Etat. Die für einen bestimmten Zeitraum zu erwartenden Einnahmen, wie
die voraussichtlich notwendig werdenden Ausgaben werden im voraus veranschlagt und
ins Gleichgewicht gesetzt. Dieser Voranschlag heißt der Staatshaushaltsetat oder das
Budget. Die Aufstellung desselben ist Sache des Finanzministers. Nach der Fertig-
stellung wird der Etat dem Landtage zur Genehmigung vorgelegt. Ist eine Über-
einstimmung der beiden Kammern mit der Regierungsvorlage erreicht, so wird der Etat
zum Gesetz erhoben. Der Etat ist im Gleichgewicht (er balanciert), wenn Ausgabe
und Einnahme sich decken; ist die Einnahme größer als die Ausgabe, entsteht ein Über-
schuß, ist die Ausgabe größer als die Einnahme, entsteht ein Fehlbetrag (Defizit).
Die Finanz- oder Etatsperiode ist auf ein Jahr und zwar für die Zeit vom
1. April bis 31. März bemessen.
c) Kassen. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates gehen durch die
General-Staatskasse zu Berlin, ihr untergeordnet sind die Regierungshaupt-
lassen bei den Regierungen, und unter diesen stehen die Kreiskassen. Nach Schluß
der Finanzperiode wird auf Grund der von den einzelnen Verwaltungen angefertigten
Jahresabschlüsse die Staats-Haushaltsrechnung aufgestellt, und nachdem diese von der
Oberrechnungskammer geprüft ist, dem Landtag zur Entlastung vorgelegt.
6) Staatsschulden. Zur Deckung eines vorübergehenden Defizits oder zur
Herstellung gemeinnütziger Unternehmungen, die noch späteren Geschlechtern zu gute
kommen, nimmt der Staat mit Genehmigung der Volksvertretung eine Anleihe auf, er
macht also Schulden. Diese Anleihen heißen, weil zu ihrer Deckung bestimmte Ein¬
nahmen in Ansatz gebracht werden, fundierte oder konsolidierte Anleihen. Für
Heinze-Rosenburg, Geschichte für Lehrerbildungsanstalten. IV. 10