Absolutismus und Kabinettspolitik.
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(d. h. die Mündungen der Oder, Elbe, Weser) — Schweden
Reichsstand,
c) Deutschland.
a. Staatliches: Die Niederlande und d. Schweiz als selbständig
anerkannt. — Brdbrg. (der berechtigte Erbe Pommerns)
erhält Hinterpommern, für Vorpommern die Stifter Magde¬
burg (besetzt erst 1680 nach des Administrators August
v. Sachsen Tode), Minden, Halberstadt und Kammin. — Die
Rheinpfalz an Friedrichs Y. Nachkommen mit einer neu-
geschaffenen 8. Kurwürde. — Allen Reichsständen das
jus pacis et armorum zugestanden,
ß. Kirchliches: Der Augsburger Religionsfriede auf die
Reformierten ausgedehnt — Aufhebung des Restitutions¬
edikts — 1624 Normaljahr.
II. Periode. 1648 —1789. Absolutismus und
Kabinettspolitik.
Religion. Die religiösen Interessen treten vor den staatlichen zurück. — Der
Staatsgedanke (ratio status, Staatsraison) schafft das Prinzip der
Toleranz — Die Aufklärung verdrängt das religiöse Leben (doch
der Pietismus!) — Aufhebung des Jesuitenordens. — Der Islam
behauptet sich noch auf der Balkanhalbinsel, aber ohne rechte
Lebenskraft.
Verfassung. Herrschaft der absolutistischen Monarchie (doch England erwehrt
sich derselben — Polen aber löst sich durch Übermafs ständischer
Willküren auf) — die Stände meist nicht beseitigt, sondern nur
aufser Wirksamkeit gesetzt. — Die deutschen Fürsten souverän,
des Kaisers Schattengewalt.
Kultur. 1. Deutsche Litteratur:
a) 1648—1740 a. Der Epigrammatiker Logau, der Satiriker Lau¬
remberg (niederdtsch.).
ß. Das Kirchenlied: Paul Gerhardt (1660), Joh.
Scheffler (Angelus Silesius). — Die Schäfergedichte:
Zesen. — Der schwülstige Hofmannswaldau und
seine Gegensätze Günther und Chr. Weise. —
Albr. v. Haller und Fr. v. Hagedorn (beide
c. 1730).
7. Drama: Schäferspiele — Andreas Gryphius
(1650) — Lohenstein — Chr. Weise.