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bewilligt neue Steuern, sie beschließt über die Verwendung der Gemeindeeinnahmen, 
über die Benutzung des Gemeindevermögens und über die Aufnahme von An¬ 
leihen. 
Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Die Mit¬ 
glieder des Magistrates müssen jederzeit gehört werden. 
b) Der Magistrat wird gebildet aus dem ersten B ü r g e r m e i st e r, 
dem zweiten Bürgermeister als Stellvertreter und aus einer Anzahl besoldeter und 
unbesoldeter S t a d t r ä t e. 
Alle Mitglieder des Magistrats wählt die Stadtverordnetenversammlung und 
zwar die Bürgermeister und besoldeten Stadträte auf zwölf Jahre oder auf Lebens¬ 
zeit, die unbesoldeten Stadträte auf sechs Jahre. Haben die Städte mehr als 10 000 
Einwohner, so bedarf die Wahl der beiden Bürgermeister der Bestätigung des 
Königs. Sind die Orte kleiner, so werden sämtliche Magistratsmitglieder von: 
Regierungspräsidenten bestätigt. 
Der Magistrat hat die Gemeinde zu verwalten. Er hat die Beschlüsse 
der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und auszuführen, die Ge¬ 
meindebeamten anzustellen, die Gemeindeanstalten zu beaufsichtigen, die Ge¬ 
meindeabgaben zu verteilen und einzuziehen und das Gemeindevermögen richtig 
zu verwenden. 
Zugleich ist der Magistrat die Obrigkeit der Stadt; denn er hat alle Gesetze 
und Verordnungen des Staates auszuführen. 
Die Aufsicht des Staates über die Städte wird von dem Regierungspräsidenten 
ausgeübt. 
c) Die Gemeinde- und Kommunal st euer n. Den Gemeinden 
oder Kommunen steht das Recht zu, zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben 
Steuern zu erheben. Die Gemeindesteuern bestehen aus direkten und i n- 
direkten Steuern. Die direkten Steuern sind Real st euer n (Grund-, 
Gebäude- und Gewerbesteuer) und Einkommen st euer. Als indirekte Steuern 
sind Hunde- und Lustbarkeitssteuern anzusehen. 
Die Grund st euer wird von bebauten und unbebauten Grundstücken 
eingezogen. Sie beträgt gewöhnlich 9 oder 10 °/0 des Reinertrages. 
Als Gebäude st euer sind bei Wohnhäusern 4 % und bei anderen Ge¬ 
bäuden 2 % des jährlichen Nutzungswertes zu entrichten. 
Die Gewerbesteuer wird von allen Gewerbebetrieben erhoben. Auch 
Staatsbetriebe haben sie zu bezahlen. Sie wird bemessen auch dem Jahresertrage 
und nach dem Kapitale, das die Anlage des Betriebes gekostet hat. 
Die Einkommen st euer wird nur in der Form von Zuschlägen 
zur staatlichen Einkommensteuer erhoben. Übersteigen die Zuschlüge 100 °/0 der 
Staatssteuer, so muß die Stadt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach¬ 
suchen. 
3. Der Kreis. 
Mehrere Gemeinden bilden einen Kreis. Städte, die nach Abzug der aktiven 
Militärpersonen wenigstens 25 000 Einwohner zählen, haben das Recht, für sich
	        
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