Die Hapoleontfcfye Aeit. 
I. Die Zeit der Erniedrigung 1806—1812. 
1. Bis zum Frieden Sachsens mit Napoleon. 
1. Auszug aus dem Rheinbundvertrag. 1806. 
„G allo-deutscher Conföderations-Traktat. 
Abgeschlossen zu Paris den 12ten July 1806. 
Se. Maj. der Kaiser der Franzosen und König von Italien von einer Seite, 
und von der andern II. M. M. die Könige von Baiern und von Wirtemberg, 
und II. HH. DD. die Churfürsten Erzkanzler und von Baden, der Herzog von 
Berg und Cleve, der Landgraf von Hessen-Darmstadt, die Fürsten von Nassau- 
Usingen und Weilburg, die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern- 
Siegmaringen, die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, der Fürst von 
Jsenbnrg-Bierstein *), der Herzog von Aremberg, der Fürst von Lichtenstein, der Graf 
von der Leyen, in der Absicht, durch angemessene Stipulationen den innern und 
äussern Frieden des mittäglichen Deutschlands, für welchen die Erfahrung seit langer 
Zeit und ganz neuerlich noch bewiesen hat, daß die deutsche Constitution keine 
Art von Garantie darbieten konnte, sicher zu stellen, haben zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt, nemlich Se. Maj. der Kaiser der Franzosen und König von Italien, 
Carl Moritz Talleyrand", (u. f. w. folgen die Namen der übrigen Bevollmächtigten) 
„welche . . . über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Art. I. Die Staaten II. M. M. der Könige von Baiern und Wirtemberg, 
II. HH. DD. der Churfürsten Erzkanzler und von Baden, des Herzogs von Berg 
und Cleve, des Landgrafen von Darmstadt, der Fürsten von Usingen und Weilburg, 
der Fürsten von Hohenzollern (u. s. f. wie oben) . . . sollen auf ewig vom Gebiete 
des deutschen Reichs getrennt, und unter einander durch eine Konföderation, unter 
dem Titel: Conföderirte Staaten des Rheins, vereinigt werden. 
Art. II. Jedes Gesetz des deutschen Reichs, welches bis jetzt II. M. M. 
und DD. die Könige, Fürsten und Grasen ... so wie Ihre Unterthanen, Staaten 
oder Theile der letztem, hat betreffen oder verbinden können, soll . . . in Zukunft 
nichtig und ohne alle Wirkung seyn. 
Art. III. Jeder der conföderirten Könige und Fürsten wird auf diejenigen 
Titel Verzicht leisten, welche auf irgend eine Weise Zusammenhang (des rapports 
quelconques) mit dem deutschen Reiche haben, und am künftigen ersten August soll 
die Trennung vom Reiche dem Reichstage kund gethan werden. 
Art. IV. S. D. der Churerzkanzler wird den Titel: „Fürst Primas und 
Hochwürdigste Hoheit" (altesse eminentissime) annehmen. 
Art. V. II. DD. der Churfürst von Baden, der Herzog von Berg und 
Cleve, und der Landgraf von Darmstadt, werden den Titel: „Großherzog", an- 
-) Vgl. S. 151.
	        
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