Full text: Welt- und Staatskunde

V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien. 191 
nahmen bestimmt. Die Bildung des Geschworenengerichts regelt 
das Gesetz. 
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und 
des Gtrafrechts ist Sache des Reichs geworden. 
Titel VII, der von den nicht zum Richter st ande 
gehörenden Staatsbeamten handelt, sagt, daß deren be¬ 
sondere Rechtsverhältnisse, einschließlich derjenigen der Staatsanwälte, 
durch ein Gesetz geregelt werden sollen. 
Titel VIII handelt von den Finanzen. Er setzt fest, daß 
alle Einnahmen und Ausgaben des Staats im voraus veranschlagt 
und auf den Staatshaushaltsetat gebracht werden müssen. Er 
regelt die Erhebung von Steuern — dem Grundsatz nach — und 
bestimmt, daß die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse und 
die Übernahme von Garantien zu Lasten des Staates nur auf 
gesetzlichem Wege geschehen können. 
Titel IX sagt: Die Vertretung und Verwaltung der Ge¬ 
meinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staates wird durch 
besondere Gesetze näher bestimmt. 
Es folgen dann Allgemeine Bestimmungen und Übergangs¬ 
bestimmungen. 
4. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
A. Die LoKalbehörden. 
a) Die Landgemeinden. 
Gemeindeangehöriger wird jede Person, die sich in 
einem ©emeindebezirf niederläßt unter Umständen, die auf eine 
dauernde Beibehaltung der Wohnung schließen lassen. Jeder ©e- 
meindeangehörige ist verpflichtet, zu den ©ememdelasten beizutragen 
und berechtigt, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der 
Gemeinde mitzubenutzen. 
Gemeindemitglied dagegen ist nur, wer das Gemeinde- 
recht besitzt. Es umfaßt das Recht, an der Wahl der Gemeinde- 
verordneten teilzunehmen, sowie das Recht und die Pflicht, unbe¬ 
soldete Ämter in der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde 
(©emeinbeverordneter, Schöffe, Waisenrat) zu bekleiden. Es steht 
jedem selbständigen Gemeinde-Angehörigen zu, der Reichsdeutscher 
ist, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, seit einem Jahr im Ge¬ 
meindebezirk wohnt, keine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln empfängt, seine Gemeindeabgaben bezahlt hat und außer- 
dem entweder ein Wohnhaus im Gemeindebezirk besitzt oder von 
seinem gesamten innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grund-
	        
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