V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien. 191
nahmen bestimmt. Die Bildung des Geschworenengerichts regelt
das Gesetz.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und
des Gtrafrechts ist Sache des Reichs geworden.
Titel VII, der von den nicht zum Richter st ande
gehörenden Staatsbeamten handelt, sagt, daß deren be¬
sondere Rechtsverhältnisse, einschließlich derjenigen der Staatsanwälte,
durch ein Gesetz geregelt werden sollen.
Titel VIII handelt von den Finanzen. Er setzt fest, daß
alle Einnahmen und Ausgaben des Staats im voraus veranschlagt
und auf den Staatshaushaltsetat gebracht werden müssen. Er
regelt die Erhebung von Steuern — dem Grundsatz nach — und
bestimmt, daß die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse und
die Übernahme von Garantien zu Lasten des Staates nur auf
gesetzlichem Wege geschehen können.
Titel IX sagt: Die Vertretung und Verwaltung der Ge¬
meinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staates wird durch
besondere Gesetze näher bestimmt.
Es folgen dann Allgemeine Bestimmungen und Übergangs¬
bestimmungen.
4. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
A. Die LoKalbehörden.
a) Die Landgemeinden.
Gemeindeangehöriger wird jede Person, die sich in
einem ©emeindebezirf niederläßt unter Umständen, die auf eine
dauernde Beibehaltung der Wohnung schließen lassen. Jeder ©e-
meindeangehörige ist verpflichtet, zu den ©ememdelasten beizutragen
und berechtigt, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der
Gemeinde mitzubenutzen.
Gemeindemitglied dagegen ist nur, wer das Gemeinde-
recht besitzt. Es umfaßt das Recht, an der Wahl der Gemeinde-
verordneten teilzunehmen, sowie das Recht und die Pflicht, unbe¬
soldete Ämter in der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde
(©emeinbeverordneter, Schöffe, Waisenrat) zu bekleiden. Es steht
jedem selbständigen Gemeinde-Angehörigen zu, der Reichsdeutscher
ist, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, seit einem Jahr im Ge¬
meindebezirk wohnt, keine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln empfängt, seine Gemeindeabgaben bezahlt hat und außer-
dem entweder ein Wohnhaus im Gemeindebezirk besitzt oder von
seinem gesamten innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grund-