Full text: Die deutschen Städte im Mittelalter (H. 5)

20 Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. 
soll er 10 (Talente1) an Öen Richter zahlen. Wenn der Ver¬ 
letzte ohne derartigen Schaden an seinen Gliedern erfunden 
wird, so soll er für das vergossene Blut drei Talente an den 
Richter zahlen. 
3. IDenn jemand von ihnen einen Menschen tötet, so schrei¬ 
ben mir feine bestimmte §orm öer Lutze vor, sondern er soll 
nach seinem Vermögen mit dem Richter sich vergleichen. Wir 
fügen aber hinzu, daß er sich auf Wunsch auch mit dem Landes¬ 
herrn vergleichen darf, wenn der Richter sich bei der Ver¬ 
gleichung zu streng erweist. [(£s folgen einige weitere Bestim¬ 
mungen über Körperverletzung und Beschimpfung.] 
7. Wenn jemand seinen Diener mit Schlägen oder auf 
andere Weise züchtigt, soll er deshalb dem Richter nicht ver¬ 
antwortlich sein. 
10. Wenn über einen Kaufhandel ein Streit entsteht, so 
sollen die sogenannten £eih!äufer2) nicht gegen sie zum Zeug¬ 
nis zugelassen werden, vielmehr ehrenwerte Männer, die 
handelsfreunde, d. H. Wirte, genannt werden, und denen 
man mit Recht Glauben schenken darf, in der Streitfrage an- 
gehört werden, mögen es nun Wiener oder Regensburger 
sein. 
14. Wenn einer von ihnen einem Bürger irgendwelche 
Waren verkauft, der Käufer aber das Gekaufte nicht genau 
betrachtet, sondern aus der Stadt führt und nachher den Ver¬ 
käufer wegen schlechter Ware vor Gericht zieht, so braucht der 
Verkäufer wegen dieser Ware keine Rechenschaft abzulegen. 
Wenn der Bürger nach Abschluß des Geschäftes einen ver¬ 
borgenen Fehler findet und der handelsfreund ohne Gerichts¬ 
urteil den Schaden ersetzen will, so soll der Richter deswegen 
gegen den handelsfreund nichts zu sagen haben. 
16. Wir wollen auch, daß sie ohne Hindernis Gold, Zelle 
x) Eine hohe Rechnungseinheit der Griechen, im Mttelalter für 
Pfund gebraucht. Dgl. oben S. 17 flnm. 3. 
2) Litcaufare = Wirte, bei denen zum Abschluß eines Handels 
der Gelöbnistrunk genommen wird.
	        
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