Full text: Römische Geschichte in kürzerer Fassung

206 
Dritte Periode, 264 — 133 v. €hr. 
zustehenden Rechte, z. B. das Recht, die geschehenen Wahlen zu 
verkündigen oder die Verkündigung zu verweigern, als ein solches 
Mittel gebrauchen, dass die Censoren vermöge der ihnen zu¬ 
stehenden unbeschränkten Befugnisse nicht nur die Listen der 
Tribus und Centurien und des Senats nach politischen Rücksich¬ 
ten feststellen, sondern auch in gleicher Weise über die öffent¬ 
lichen Bauunternehmungen verfügen; namentlich aber werden 
zu gleichem Zweck die Auspicien verwendet, vermöge deren es 
den Magistraten zustand, die Volksversammlungen durch An¬ 
setzung von Festtagen im Voraus unmöglich zu machen oder 
durch Verkündigung von ungünstigen Vorzeichen zu verhindern 
oder zu unterbrechen und geschehene Wahlen wegen eines angeb¬ 
lich dabei vorgekommenen Formfehlers für ungültig zu erklären: 
eine Befugniss, die wahrscheinlich schon früher bestand, die aber 
im J. 156 durch ein besonderes Gesetz (die Lex Aelia et Fufia) 
ausdrücklich festgestellt und bekräftigt wurde. Endlich aber ver¬ 
dient noch bemerkt zu werden, dass die Provinzen in der grossen 
Zahl derer, welche in den Provinzen die Staatseinkünfte zu pach¬ 
ten oder sonstige Geldgeschäfte zu treiben pflegten, der sog. 
Publicani und Negotiatores, der Nobilität noch ein Machtmittel 
verschafft hatten, welches sie in ihrem Interesse wohl zu ver¬ 
werthen wussten. Diese waren in ihren Geldgeschäften, durch die 
sie nicht geringere Reichthümer erwarben als die Nobilität, 
ganz und gar von den Statthaltern abhängig und daher ge¬ 
nöthigt, sie mit ihrem ganzen nicht unbedeutenden Einfluss zu 
unterstützen. 
Wenn aber sonach die Nobilität sich immer mehr von dem 
Volke schied, so dass es in den letzten Jahrzehnten der Periode 
schon zu den Seltenheiten gehört, wenn sog. Neulinge (homines 
novi), d. h. Männer, die ausserhalb des Kreises der Nobilität 
stehen, zu den höchsten Ehrenämtern gelangen, so war diese 
Spaltung doch zur Zeit noch weit davon entfernt, ans Licht zu 
treten; sie war nur unter der Oberfläche vorhanden, und äusser¬ 
lich wenigstens blieb die Eintracht zwischen Regierung und Volk, 
die in der ersten Hälfte der Periode und besonders im zweiten 
punischen Kriege so grosse Dinge geleistet, noch bis zu Ende 
der Periode erhalten. Es kömmt daher nur ausnahmsweise vor,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.