Full text: Von der Thronbesteigung Ludwigs des Frommen bis zum Tode Ludwigs des Kindes. Konrad (I.) von Franken (Abt. 2, 2. Hälfte)

Itonrad I. yon Franken. 911 — 918. 
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dem bei Thietmar I, 4. Die dem sächsischen Hause nahestehenden Quellen 
sind seines Lobes voll. Widukind I, 21 nennt ihn pater patriae et magnus 
dux, den ann. quedlinb. 913 ist er dncum praecipuus; am meisten rühmt ihn 
Yita Mahthildis ant. c. 1 SS. X, 575: dux in tota Germania princeps extiterat 
nomine Otto, genere secundum seculi dignitatem nobilissimus, opibus pollens 
et cunctos honore praecellens, quia virtutibus erat praeditus. Das Herzogtum 
in Sachsen ging auf Ottos einzigen überlebenden Sohn Heinrich über, der 
nach Auflösung seiner ersten, von der Kirche nicht anerkannten Ehe mit 
Hathebui'g, der Tochter des Grafen Erwin von Merseburg, seit 909 mit 
Mathilde, einer Urenkelin Widukinds, vermählt war und so in sich die An¬ 
sprüche der beiden vornehmsten Geschlechter Sachsens vereinigte. Konrad 
scheint Heinrich als Herzog im östlichen Sachsen anerkannt, dagegen die Beleh¬ 
nung mit den von Otto erworbenen thüringischen Besitzungen (s. o. S. 537 
zu 908) ihm versagt zu haben. Dadurch entstand von vornherein eine 
feindselige Spannung, die im Jahre 915 zu einem offenen Bruche führte; vgl. 
besonders Waitz, Heinrich I. p. 19 ff. und die ausführlichen Erörterungen 
über den Gegenstand des Streits zwischen König Konrad und Herzog Heinrich 
in Exc. 4 p. 197 ff. Einstweilen rächte sich Heinrich an dem Erzbischof 
Hatto von Mainz, der wohl am meisten am Hofe des Königs gegen ihn geschürt 
hatte, indem er im Frühling 913, während Hatto mit dem König am Rheine 
sich aufhielt (s. die Urkunde Konrads aus Strafsburg vom 12. März 913, Böh¬ 
mer 1247, welche auf Bitten Hattos, Salomons etc. ausgestellt wurde), die in 
Sachsen und Thüringen hegenden Besitzungen des Mainzer Stuhles überfiel und 
in Besitz nahm, auch gegen die Söhne des Markgrafen Burchard, Burchard 
und Bardo, die Fehde eröffnete, um sie zur Preisgabe ihrer Besitzungen zu 
nötigen, vgl. "Widukind I, 22. Aus Gram darüber, wie Widukind meint, starb 
Erzbischof Hatto am 15. Mai 913 (necrol. merseburg. p. 234, vgl. Waitz, 
Heinrich I. p. 190, Diimmler H, 585 n. 46). Auch sein Tod gab zu reicher 
Sagenbildung Anlafs und vor allem war es die sächsische Geschiehtschreibung, 
die in dieser AVeise dem Hasse des Yolkes gegen den mächtigen Mann Luft 
machte. Die Geschichtschreibung des späteren Mittelalters hat dann auch die 
bekannte, nachmals am Mäuseturm in Bingen lokalisierte Sage, welche sich 
ursprünglich an den Namen des Erzbischofs Hatto II. von Mainz (968 — 970) 
heftete, auf Hatto I. übertragen, vgl. Leibniz III, 277 ff., Heidemann, 
Hatto I, p. 36 ff. Die Zeitgenossen rühmen an ihm die Feinheit des Geistes, 
(ann. fuld. 891: homo subtilis ingenii), der Fortsetzer Reginos 912 nennt ihn 
vir adeo strenuus et prudens, und auch Widukind I, 22 mufs trotz seiner 
unverhohlenen Abneigung ihn anerkennen als acutus consilio, acer ingenio et 
qui varietate sibi consueta multos mortales praecederet.1 
1) Was Leo, Vorlesungen I, 569 ff. weitläufig von einem Verfassungsplane Hattos erzählt, nach welchem 
(las Reich, entsprechend der von ihm angenommenen Organisation der ostfränkischen Kirche, in 5 Herzogtümer 
zerfallen sollte, über denen als oberster Herr der König stünde, ist ohne jede Gewähr in den Quellen. Im 
Gegenteil sehen wir Hatto überall als Gegner der neu erstehenden, die königliche Macht beschränkenden her¬ 
zoglichen Gewalten: die als oberster Grundsatz festgehaltene Einheit der Kirche hatte die Einheit des Reiches 
zur \ oraussetzung, daher der Ankampf der Kirche gegen die Selbständigkeitsgelüste der weltlichen Aristo¬ 
kratie.
	        
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