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10. Ehe. 
18. Das Ehebündnis der Germanen ist strenge und in 
keinem Punkte sind ihre Sitten lobenswürdiger. Denn sie 
sind fast die einzigen Ausländer, die sich mit einem 
Weibe begnügen, sehr wenige ausgenommen, die nicht 
aus Begierde, sondern standeshalber zu mehreren Ehe- 
Verbindungen angegangen werden1). 
Die Ausstattung bringt nicht das Weib dem Manne 
sondern der Mann dem Weibe zu 2). Eitern und Ver¬ 
wandte sind zugegen, die Geschenke zu mustern: Ge¬ 
schenke, nicht ausgesucht zu weiblicher Tändelei, noch 
zum Aufputze der Neuvermählten; Rinder vielmehr und 
em aufgezaumtes Roß, ein Schild samt Frame und 
Schlachtschwert. Auf solche Gaben hin wird die Gattin 
angenommen: auch sie bringt hinwieder dem Manne 
etwas von Waffenrüstung zu. 
Dies ist ihnen das stärkste Band, dies die geheimnis¬ 
volle Weihe, dies sind die Götter des Ehebundes. Und 
damit nicht die Gattin von der Gesinnung des Helden¬ 
mutes und den Schicksalen des Krieges sich losgelöst 
wahne, so ermahnt sie die Eintrittsfeier des beginnenden 
Ehestandes selbst, sie komme als Genossin der Arbeiten 
und Gefahren, um gleiches im Frieden, gleiches im Kriege 
zu tragen und zu wagen: dies kündigen das Rinder- 
]) So hatte z. B. Ariovist zwei Frauen, von denen er 
die zweite erst in Gallien geheiratet hatte (Cäsar, Gail. Krieg 1,53). 
2) Nach altem germanischen Rechte stand das Mädchen 
unter^ der Muntschaft (mundium = Gewalt; vgl. Vormund) 
des Vaters, oder, wenn dieser gestorben war, des nächsten 
männlichen Verwandten väterlicher Seite. Aus dieser ange¬ 
borenen Munischaft wurde das Mädchen durch den Braut¬ 
kauf (Munt- oder Malschatz) von dem Bräutigam losgekauft; 
er wurde nicht der Braut, sonderndem Vormunde gezahlt und 
in Gegenwart von Zeugen diesem zu rechtmäßigem Eigentum 
übergeben.
	        
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