Die Entstehung des Königreichs 
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Verlor im Frieden zu Tilsit (1807) alle Länder westlich der Elbe, fast 
die Hälfte des ganzen Staatsgebiets. Dann aber erhob es sich, dank 
der Tüchtigkeit und Tapferkeit des Volkes, in den Befreiungskriegen 
zu seiner alten Höhe. Durch die beiden Pariser Frieden und den 
Wiener Kongreß (1814 und 1815) gewann Preußen nicht nur das 
Verlorene wieder, sondern es erwarb hinzu: das Großherzogtum 
Niederrhein (Jülich, Berg, Siegen, Cöln, Trier); die größere Hälfte 
des Königreichs Sachsen; die (bereits 1808 bis 1807 in Besitz gehal¬ 
tenen) Bistümer Miinster und Paderborn; endlich Neuvorpommern 
und die Insel Rügen, welche bis dahin zu Schweden gehört hatten. 
Ter preußische Staat zerfiel hiernach in zwei Hälften, eine >35 
kleinere westliche (Rheinprovinz, Westfalen) und eine größere östliche. 
Im Jahre 1850 wurden die Hohenzollernfchen Lande, 1853 das Jade¬ 
gebiet erworben. Aber erst der Krieg von 1866 gegen Oesterreich 
brachte mit einem letzten umfangreichen Gebietszuwachs die Abrun¬ 
dung des Staatsgebiets zu einem zusammenhängenden Staatskörper, 
von der Maas bis an die Memel. Hinzuerworben wurden das 
Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen-Kassel, das Herzog¬ 
tum Nassau, die Freie Stadt Frankfurt a. M., die Landgrafschaft 
Hessen und die Herzogtümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. Jni 
Jahre 1890 trat noch die Insel Helgoland hinzu. 
b. Die Verfassung. 
Während so das Gebiet des Königreichs zu der heutigen Aus- 136 
dehnung heranwuchs, blieb die Verfassung bis 1848 im wesentlicher? 
unverändert. Es galt im Staatsleben das absolute Regiment des 
Königs. Sein Wille war nicht nur in der Verwaltung allein ma߬ 
gebend, sondern auch in der Gesetzgebung. Die vom König öffentlich 
verkiindeten Rechtsgrundsätze, wareri ohne weiteres Gesetz. Zwar 
hatte es ursprünglich in mehreren Landesteilen Stände (Vertretungen 
der Rittergutsbesitzer irnd Städte) gegeben, aber schon Friedrich Wil¬ 
helm I. bezeichnete ihre Privilegien als „alte und längst vergessene 
Dinge" (1727). Er und seine Nachfolger ordneten die Verwaltung 
und Steuererhebung nach eigenem freien Ermessen. Nur in die 
Rechtsprechung griff die königliche Gewalt grundsätzlich nicht ein. 
Nach dem Tilsiter Frieden (1807) wurden die Provinzialstände wie¬ 
derhergestellt und in einigen Gebieten neu geschaffen, aber nur zur 
gutachtlichen Aeußerung über Gegenstände der Gesetzgebung und 
Steuern. Eine Repräsentation des ganzen Volkes wurde zwar durch 
Verordnung vom 22. Mai 1815 in Aussicht genommen, aber erst 1847 
wurde ein „Vereinigter Landtag", bestehend aus acht Provinzial¬ 
landtagen, einberufen, um bei Einführung neuer Steuern und An¬ 
leihen die Zustimmung der Stände zu erklären.
	        
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