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VIL i. Die Grundbegriffe 
sey, in welchem ein Jeder glaubt (wo nicht Herrsch, 
sucht oder Ehrgeiz der Grund ist) Recht zu haben. 
Der angreifende Theil aber halt es der Folgen halber 
für rathsamer, den andern durch Angriffe zu zwingen, 
als seine vermeintliche gerechte Foderung fahren zu 
lassen. 
Daher thut ein Staat dem andern (in gesitteten 
Weltgcgenden) auch zur Kriegszeit keinen andern 
Schaden, als der den Zweck des Kriegs zu beför. 
dern scheint. Man tobtet und quält nicht wehrlose 
Menschen; man verderbt keine Aecker, Wiesen und 
Wälder, Gebäude und Damn?e, Fabriken und Berg, 
werke, bloß um feindlichen Unterthaucn zu schaden; 
man vergiftet nicht ihre Brunnen und Nahrungsmit¬ 
tel, u. s. w. 
Aber da ein Verrathcr und Spion derParthey, 
für welche jener eine abscheuliche, und dieser eine be. 
deutliche Handlung ausübt, den Krieg wirklich crleich. 
tert, so pflegen auch gesittete Völker sich dieser nieder, 
trächtigen Bösewichtcr und Waghalse im Kriege zu 
bedienen. . 
Selbst im Kriege aber werden Trompeter und / 
andre ordentliche Gesandte von Feinden zu Feinden ge. 
schickt, entweder von einander solche Dienste zu ver- 
langen, die den Krieg Nichts angehn, oder wegen der 
Bedingung eines Waffenstillstandes oder Friedens 
mündliche und schriftliche Abrede zu nehmen. Wird 
nun von den Gesandten der Friede bewilligt, und-von 
den Regenten der Staaten bestätigt oder ratificirt; 
so
	        
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