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VIL i. Die Grundbegriffe
sey, in welchem ein Jeder glaubt (wo nicht Herrsch,
sucht oder Ehrgeiz der Grund ist) Recht zu haben.
Der angreifende Theil aber halt es der Folgen halber
für rathsamer, den andern durch Angriffe zu zwingen,
als seine vermeintliche gerechte Foderung fahren zu
lassen.
Daher thut ein Staat dem andern (in gesitteten
Weltgcgenden) auch zur Kriegszeit keinen andern
Schaden, als der den Zweck des Kriegs zu beför.
dern scheint. Man tobtet und quält nicht wehrlose
Menschen; man verderbt keine Aecker, Wiesen und
Wälder, Gebäude und Damn?e, Fabriken und Berg,
werke, bloß um feindlichen Unterthaucn zu schaden;
man vergiftet nicht ihre Brunnen und Nahrungsmit¬
tel, u. s. w.
Aber da ein Verrathcr und Spion derParthey,
für welche jener eine abscheuliche, und dieser eine be.
deutliche Handlung ausübt, den Krieg wirklich crleich.
tert, so pflegen auch gesittete Völker sich dieser nieder,
trächtigen Bösewichtcr und Waghalse im Kriege zu
bedienen. .
Selbst im Kriege aber werden Trompeter und /
andre ordentliche Gesandte von Feinden zu Feinden ge.
schickt, entweder von einander solche Dienste zu ver-
langen, die den Krieg Nichts angehn, oder wegen der
Bedingung eines Waffenstillstandes oder Friedens
mündliche und schriftliche Abrede zu nehmen. Wird
nun von den Gesandten der Friede bewilligt, und-von
den Regenten der Staaten bestätigt oder ratificirt;
so