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ward in Niedersachsen anfangs durch das non Karl dem Großen
geschaffene Amt der iAissi regii hergestellt. Schon die ersten Ge¬
setze von 785 und 797 besagen dies; allein bekanntlich vcrstel dies
Institut bald, und als sich unter Ludwig dem Deutschen über¬
haupt die deutschen Provinzen mehr von denen des fränkischen
Reichs abgesondert und consolidirt hatten, ward für Niedersachsen
seit 852 ein Herzogs-Amt geschaffen, um in beständiger ununter¬
brochener Wirksamkeit eine den Kaiser und die Grafen verbindende
Oberbehörde zu bilden. Die Hauptbefugnisse des Herzogs waren
folgende:
1) Oberaufsicht über die Thätigkcit der Grasen in jeder Be¬
ziehung.
2) Recht der Berufung und Leitung allgemcinerVolksversammlun-
gen, insoweit solchen namentlich bei der Gesetzgebung, bei Bewilligung
außerordentlicher Abgaben re. noch eine Mitwirkung Vorbehalten war.
3) Verkündigung der neuen kaiserlichen Gesetze.
4) Anführung des gesummten, aus den Kontingenten der
einzelnen Gaue gebildeten Heerbanns.
Die Macht für dieses Amt lag, — abgesehen von eignem Privat-
Vermögcn der Herzoge, —in dem noch übrigen Thcil des kaiserlichen
domanii, was der Herzog zu Lehn erhielt. Es bestand ans solchen
Gütern, welche zerstreut innerhalb der verschiedenen Gaue lagen,
und bisher von solchen besessen waren, welche dem Kaiser direkt
zu Abgaben oder Diensten verpflichtet, jetzt aber an den Herzog
gewiesen waren (Ministeriales regis), oder eö ward auch wohl
so gewonnen, daß der Herzog das Grafeu-Amt mit den Gütcr-
belehnungen in einzelnen Gauen erhielt, und dann die Amtsbefug¬
nisse wieder durch einzelne 83ice=Comites ausüben ließ.
Der Kaiser, der somit Niedersachsen beherrschte, hatte jedoch
wenig eigentliche Revenuen daraus zu beziehen. Einige Paläste,
erst später Revenuen aus Regalien, namentlich Bergwerke, sind
kanm anzuschlagen. Die Verwaltung im Lande verzehrte das Ver¬
mögen und die Einnahme des Kaisers im Lande, und seine eigne
wirkliche Gewalt, nachdem er Alles weggegeben, ging nur so weit,
als die Treue der von ihm Angestellten reichte. Dieses ungünstige
Verhältnis, dazu, wie anfänglich bemerkt, im Volke nicht die mit
ihm entstandene Idee der Monarchie und des dadurch geheiligten
Rechts des Monarchen, — Alles dies mußte natürlich zu einer
demgemäßen Kafastrophe führen.