Object: Lesebuch für vaterländische Elementarschulen und zum Privatgebrauch

Z8. Wer vor Gericht, als Partei oder Zeuge 
das ihm bewußte Unwahre eidlich bekräftigt, 
oder das bewußte Wahre eidlich ableugüet, 
macht sich des Meineids schuldig. Ein 
Meineidiger verliert alle seine bürgerlichen 
Vorrechte, Aemter, Würden und Gewerbe, 
wird am Pranger schimpflich ausgestellt 
und mit Festungsstrafe belegt. Wer in 
Prozessen Unwahrheit vor Gericht behaup¬ 
tet, verliert seine Glaubwürdigkeit. 
zy. Betrug im Handel und Wandel, mit 
Maaß und Gewicht, mit betrügltchen, für 
bessere Waaren bestimmten Zeichen, oder 
Verfälschung der Waaren wird mit Geld¬ 
strafe, Konfiskation der Waaren und mit 
Verlust des Handelsrechts bestraft. 
40. Wer sich vorsätzlich und fälschlich für 
bankerott erklärt und sein Vermögen 
aus die Seite schafft, verliert alle bürger¬ 
liche Ehre und verwirkt Festungsstrafe. 
Als muthwillige und unbesonnene Banke- 
rottirer werden auch die angesehen, welche 
durch übertriebenen Aufwand, Spiel, Wet¬ 
ten, Schwelgerei und verwegene, unbeson¬ 
nene Unternehmungen sich in Schulden 
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