Z8. Wer vor Gericht, als Partei oder Zeuge
das ihm bewußte Unwahre eidlich bekräftigt,
oder das bewußte Wahre eidlich ableugüet,
macht sich des Meineids schuldig. Ein
Meineidiger verliert alle seine bürgerlichen
Vorrechte, Aemter, Würden und Gewerbe,
wird am Pranger schimpflich ausgestellt
und mit Festungsstrafe belegt. Wer in
Prozessen Unwahrheit vor Gericht behaup¬
tet, verliert seine Glaubwürdigkeit.
zy. Betrug im Handel und Wandel, mit
Maaß und Gewicht, mit betrügltchen, für
bessere Waaren bestimmten Zeichen, oder
Verfälschung der Waaren wird mit Geld¬
strafe, Konfiskation der Waaren und mit
Verlust des Handelsrechts bestraft.
40. Wer sich vorsätzlich und fälschlich für
bankerott erklärt und sein Vermögen
aus die Seite schafft, verliert alle bürger¬
liche Ehre und verwirkt Festungsstrafe.
Als muthwillige und unbesonnene Banke-
rottirer werden auch die angesehen, welche
durch übertriebenen Aufwand, Spiel, Wet¬
ten, Schwelgerei und verwegene, unbeson¬
nene Unternehmungen sich in Schulden
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