3156
v
wiederum mit dem Herrn der Stadt teilte. Endlich fiel auch dem
Meister ein geringer Betrag von den Steuern zu, welche die Gewerbe—
treibenden zu entrichten hatten.
Eine Unterscheidung zwischen fremden und einheimischen Gewerbe—
treibenden waltete, soweit es sich um die Benutzung der zur Erleich—
terung und Begünstigung des Marktverkehrs getroffenen Einrichtungen
handelte, nicht ob. Jeder, der zum Betrieb eines Gewerbes in der
Stadt zugelassen werden wollte, mußte sich den dem Handwerkerstand
von dem weltlichen oder geistlichen Herrn der Stadt auferlegten Steuern
unterwerfen und erwarb dadurch die Berechtigung zur Ausuͤbung seines
Berufs und zum Feilbieten seiner Waren auf den öffentlichen Verkaufs—
plätzen, den Lauben, Gewerbshallen und Bänken. Es herrschte also
in dieser Beziehung das Prinzip der freien Konkurrenz. Ja, mit
dem Besitz eines vollen städtischen Grundstücks, des sogenannten „Stadt—
erbes,“ dessen geringster Wert schon frühzeitig festgestellt wurde, war
sogar unumschränkte Gewerbefreiheit verbunden. Der Eigen—
tümer eines „Stadterbes,“ der Vollbürger, konnte jede Beschäftigung,
jeden Handel treiben, ohne daß er dazu der Erlaubnis seitens der Herr—
schaft bedurfte. Allerdings werden wohl nur wenige Glieder des Hand⸗
werkerstands über ein hinreichendes Vermögen zum Erwerb eines solchen
Stadterbs verfügt haben. Wenigstens deutet hierauf der Name der
„Armen“ hin, den die Handwerker gewöhnlich führten und den sie
sich selbst dann noch beilegten, als in den spätern Zeiten des Mittel—
alters die Verhältnisse sich wesentlich geändert hatten und der Gewerbe—
stand zum Wohlstand gelangt war.
Außer den hörigen Gewerbsleuten gehörten auch persönlich freie
Handwerker den hofrechtlichen Innungen an. Diese Handwerker bildeten
gleichsam das belebende Element in den Innungen und regten ihre
ihnen an Zahl weit überlegenen Kollegen zum Erstreben der bürger—
lichen Freiheit an. Und zu all dem trat noch ein weiterer hochbe—
deutsamer Umstand. Bei der Erblichkeit des Standes hatte die Zahl
der hörigen Gewerbetreibenden von Geschlecht zu Geschlecht zugenommen,
die hofrechtlichen Leistungen ließen, auf die Menge der Diensipflichtigen
verteilt, dem einzelnen nunmehr genügend freie Zeit, für Fremde um
Lohn zu arbeiten, was dem Leibeignen auf dem Land vollständig ver—
wehrt wurde. Auf solche Weise war dem hörigen Handwerker die Ge—
legenheit zum Erwerb eines größern oder kleinern Vermögens geboten,
über das er indessen nicht frei verfügen konnte. Denn noch befland die
drückendste Last der Hörigkeit, das Budteil oder Hauptrecht. Das—
selbe äußerte sich darin, daß der Hofherr das beste Stück der von dem
verstorbenen hörigen Gewerbsmann hinterlassenen Erbschaftsmasse für
sich in Anspruch nahm und das übrige den Erben ausfolgen ließ.
Früher, als die Hörigen noch kein Vermögen erwerben durften, als
sie noch gleich dem Gesinde in der Behausung ihres Herrn wohnten