Öffentliches Leben, Politik, Wirtschaft
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Vogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate
ohne Vorwissen und vorgängige Eenehmhaltung *) der Landes¬
behörden zum Druck befördert werden ...
§ 4. Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberauf-
sicht erscheinenden Druckschriften, insofern dadurch die Würde
oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung
oder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den un-
mittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesamtheit des Bundes
verantwortlich ...
§ 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften ...
müssen den Namen des Verlegers und, insofern sie zur Klasse
der Zeitungen oder Zeitschriften gehören, auch mit dem Namen -
des Redakteurs versehen sein. Druckschristen, bei welchen diese
Vorschrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in
Umlauf gesetzt und müssen, wenn solches heimlicherweise geschieht,
gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch die
Verbreiter derselben nach Beschaffenheit der Umstände zu an-
gemessener Geld- oder Gefängnisstrafe verurteilt werden. ...
Matzregeln gegen demagogische2) Verbindungen.
Art. 1. Innerhalb 14 Tagen, von der Fassung gegen-
wärtigen Beschlusses an zu rechnen, versammelt sich in der
Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern,
mit Einschluß eines Vorsitzenden, zusammengesetzte außerordent-
liche, von dem Bunde ausgehende Zentral-Untersuchungskom-
Mission.
Art. 2. Der Zweck dieser Kommission ist gemeinschaftlich,
möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Fest-
stellung des Tatbestandes, des Ursprungs und der mannig-
fachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und
innere Ruhe sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundes-
staaten gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen
1) Genehmigung.
2) „volksoerführende".