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geriet für bie Strafrechtspflege verbunben. Es urteilen tin Richter unb
zwei Schöffen, welch letztere keine Juristen finb. Die Schöffen werben vom
Amtsgerichte aus ber Bürgerliste bes Amtsgerichtsbezirks gewählt. Das
Schöffengericht urteilt über Übertretungen unb leichtere Vergehen ab.
Das Amtsgericht übt auch bie freiwillige Gerichtsbarkeit aus.
Damit möglichst wenig, vor allem nicht leichtfertig geklagt werbe, finb
in jeber ©emeinbe Schiedsmänner bestellt, welche bie Streitigkeiten ber
Bürger (in Privat- unb bürgerlichen Rechtssachen, sowie bei Belobigungen-
zu schlichten versuchen, bamit bie gerichtliche Klage vennieben werbe.
Das Lanbgericht ist für ben Zivilklagefall mit 3 Richtern (Lanb-
richtern) besetzt. Kläger unb Beklagte müssen sich einen Rechtsanwalt
nehmen. Das Lanbgericht behanbelt in ber Zivilrechtspflege Vermögens¬
streitigkeiten über Summen von mehr als 300 Mark. Mit bent Lanbgerichte
finb bie Strafkammer unb bas Schwurgericht für bie Strafrechtspflege
verbunben. Erstere besteht aus 5 Richtern, letzteres aus 3 Richtern unb
12 Geschworenen (Nichtjuristen). Die Geschworenen werben wie bie Schöffen
bestimmt. Die Schwurgerichte urteilen über sehr schwere Vergehen unb über
Verbrechen (Raub, Meineib, Totschlag, Morb rc.).
Außerbem nimmt bas Lanbgericht Berufung (Appellation) unb Be¬
schwerbe solcher vom Amtsgerichte Verurteilter an, bie glauben, baß ihnen
ilnrecht geschehen sei. Es urteilt bann noch einmal.
Das Oberlanbesgericht besteht für ben Klagefall aus 5 Richtern.
Es ist nur Berufungs- (Oberappellations-), Befchwerbe- unb Revi-
sionsgericht. Es nimmt bie Berufung gegen bie Urteile bes Lanbgerichts
an unb urteilt noch einmal betrübet.
Das Reichsgericht besteht für ben Klagefall aus 7 Richtern. Es
urteilt über bie Anklagen wegen Hoch- unb Lanbesverrates. Außerbem ent-
scheibet es über Revision unb Befchwerbe in Zivilsachen, sowie über Revision
in Straffachen. Es prüft aber nicht mehr bie Tatsachen, fonbern nur ben
Rechtsfpruch. Wenn es entfchieben hat, muß bas Urteil vollzogen werben.
Kein Staatsbürger, unb wenn er ber höchste im Reiche wäre, kann bann
weiter appellieren. Doch kann ber Lanbesherr Gnabe für Recht ergehen lassen.
Die Einteilung ber Gerichtsbezirke innerhalb eines beutschen Staates
ist nicht an bie Einteilung ber Verwaltungsbezirke gebunben. Daburch soll
zugleich bie vollstänbige Unabhängigkeit ber Rechtspflege von ber Verwaltung
bargetan werben. Minbestens ein Amtsgericht befinbet sich in jebein Kreise;
meistens finb aber in einem Kreise mehrere vorhanben. Ein Lanbgericht
minbestens ober mehrere kommen auf ben Regierungsbezirk. Ein Ober¬
lanbesgericht hat jebe preußische Provinz; Bayern hat mehrere, unb jeber
anbere größere beutsche Staat hat minbestens eines. Das Reichsgericht hat
seinen Sitz in Leipzig in einem palastähnlichen Gebäube. Es allein ist
Reichsbehörbe; alle anbeten Gerichte finb Lanbesbehörben.
38. Das Heer und die Marine, die Schule und die Kirche.
I. Das Heer und die Marine.
Die allgemeine Wehrpflicht, wie sie einst Scharnhorst für Preußen
wünschte, ist nunmehr in ganz Deutschlanb eingeführt. Das beutsche Heer
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