Siebentes Kap. Die Konsularregierung. 261 
dürfte um so interessanter seyn, als auch alle spateren Umformungen der¬ 
selben bis ans die Restauration einige Grundzüge des mißhandelten Urbildes 
beibehalten haben. 
Sienes wollte gleichfalls eine .dreifache Liste von Notablen oder Kan¬ 
didaten des öffentlichen Dienstes, und zwar nach den drei natürlichen Ab¬ 
stufungen desselben, Gemeinde-, Departements- und Staats-Dienst; 
und die Art der Kandidaten-Wahl war von jener in der Konsular-Konstitu¬ 
tion nicht wesentlich verschieden. Aber nur die Verwaltung sbeamtcn 
und die Richter aller Grade (also Municipalitäten, Departements-Ver¬ 
walter und Centralregierung, und ihnen zur Seite Richter der ersten Instanz, 
mit Einschluß der Friedensrichter, dann Apellationshöfe und Kassationsge¬ 
richt) sollten aus denselben durch das Staatsoberhaupt gewählt werden; und 
dieses unverantwortliche Oberhaupt (Großwähler) erschöpfte seine Gewalt 
durch solche Wahlen (oder auch Entlassung); denn selbst regieren durfte es 
nicht. Dagegen sollten die Tribunen (welchen der Vorschlag und die Er¬ 
örterung der Gescze zukam) und die Gesezgeber (welche nach Art eines 
Geschwornengerichtes nach angehörten Verhandlungen entscheiden sollten) als 
reine Organe des Volks Wille ns auf eine von der Regierung unabhängige 
Weise, nämlich unmittelbar von den durch's Volk gewählten Wahlkollcgicn, 
ernannt werden. Auch gebührte dem Tribunat nicht minder, als dem 
Staatsrathe die Initiative der Geseze. Der Erhaltungssenat endlich, 
welcher gleichfalls eine Idee von Sieyes ist, sollte nach ihm das Entschei¬ 
dungsrecht haben, wenn das Tribunat oder der Staats rath von den 
Beschlüssen der Gesezgeber an ihn appelliren zu müssen glaubte. Zudem 
konnte der Senat den Großwähler, wenn er seine Rechte mißbrauchte, 
und so auch jeden Tribun, der etwa Gefährliches begönne, in sich aufneh¬ 
men (absorbiren), und hiedurch unschädlich machen. Noch mancherlei 
andere gegenseitige Kontrole sollte die Herrschaft des Gesezcs und die Frei¬ 
heit verbürgen, zumal eine periodische Erneuerung der Wahl bei den meisten 
Autoritäten in zweckmäßig bestimmten Fristen stattfinden. 
§. 2. Beruhigung des Reiches. 
Die ersten Verrichtungen des provisorischen sowohl, als des definitiv 
eingelegten Konsulats entsprachen der günstigen Erwartung der Nation, und
	        
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