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c) Aber auch der landwirtschaftliche Betrieb erfährt durch die
Gesetzgebung Förderung (Schutz des Ackerbaues gegen Schädlinge, Bekämpfung
der Viehseuchen und des Feldfrevels, Ordnung der landwirtschaftlichen Arbeits-
verhältnisse durch die Dienstbotenordnung usw.), wie auch die landwirt-
schaftlichen Berufsinteressen: (Errichtung von „Berufsgenossenschaften
der Landwirte“ zur Hebung der materiellen und sittlichen Verhältnisse der
Landwirte; Errichtung des „Landwirtschaftsbeirates" beim Ackerbauministerium
zur Abgabe von Gutachten gelegentlich der Geseßgebung und Verwaltung).
d) Die Forstwirtschaf t. Der Wald ist zum Großteil in den Händen des
Staates, des Religionsfonds, des Großgrundbessizes und öffentlicher Körperschaften.
Er beträgt in Österreich-Ungarn ein Drittel der Bodenfläche. Die forstlichen Betriebe
sind: Hoch- (die Bäume aus Samen gezogen), Nieder- (durch Ausschlag aus Wurzeln
verjüngt) und Mittelwald (Verbindung von Samen- und Ausschlagholz). Das Gesetz
stellt die Forste wegen der Gefahr des vorzeitigen Abholzens unter staatliche Aufsicht.
Die politische Bezirksbehörde erteilt die Bewilligung zur Rodung. Binnen fünf
Jahren muß jeder abgeschlagene Wald wieder aufgeforstet werden.
e) Das Grundbuch. Alle Grundstücke sind genau vermessen und in
bezug auf ihre Rechtsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Jede Liegenschafst
(Grundstück oder Haus) hat im Grundbuche eine Einlage mit drei Blättern.
Das Gutsbestand blatt gibt Lage und Größe, wie Steuerertrag der Par-
zelle oder des Hauses an. Das CEigentumsblatt enthält die Namen aller
Eigentümer und die Art des Crwerbes (Crbe, Kauf . . .). Das Lasstenblatt ver-
zeichnet die auf dem Grundstück ruhenden Lasten und Abgaben, also die Rechte
anderer Leute auf dasselbe (z. B. Pacht, Miete, Verkaufsrecht, Servitute . . .).
§ 4 des allgemeinen Grundbuchgeseßes vom Jahre 1871 sagt: „Die Erwerbung, Über-
tragung, Beschränkung und Aufhebung der bürgerlichen Rechte (desgl. Rechte und Lasten,
Wiederverkaufs-, Verkaufs- und Bestandrecht) wird nur durch die Eintragung derselben in das
Hauptbuch erwirkt." F 7: „Das Grundbuch ist öffentlich. Jedermann kann das Grundbuch in
Gegenwart eines Grundbuchbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus
erheben." Der von einem Advokaten oder k. k. Notar regelrecht gemachte Kaufvertrag wird
neben andern Urkunden im Grundbuch hinlerlegt. Diese „legalisierten“ Abschriften bilden das
Urkundenbuch. Vor der Wirksamkeit dieses neuen Gesseßes waren die Grundherrschaften
und ihre Rechte in den sogenannten Land ta feln eingetragen. Auch heute noch spricht
man von landtäflichen Liegenschaften, sie sind nicht in die Grundbücher eingetragen.
k) Der zweite Teil des österr. Allg. bgl. Gesetbuches handelt von dem Sachenrechte
(vgl. Qub. 16/2). Eigentümer einer beweglichen Sache wird man
nach dem Geseßter: 1. durch Zueignung, 2. durch Zuwachs (d. i. alles, was aus
einer Sache entsteht oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Cigentümer von
jemandem übergeben worden ist), 3. durch Übergabe (Schenkung, Vermächtnis, Kauf,
Tausch), 4. durch Fund, 5. durch Ersitung?).
Das Ei g ent um sr e ch t kann aber auch b e sch r än k t werden. (§ 364.)
Dos bringt schon die Beobachtung der Bauordnung mit sich. Das fordern auch
die dinglichen Rechte anderer: Servituten?) [Dienstbarkeiten, die testamentarisch
vermacht oder durch 30 jährigen Ansitz ersessen sind] und Pfandrecht. [Ist es eine
1) Auch das geistige Eigentum (das Urheberrecht an Werken der Literatur,
@unst und Photographie) wird durch das Gesetz geschütt. – ?) servus = Diener.