Full text: Lesebuch für Fortbildungsschulen

daß sich der Aussteller verpflichtet, die Zahlung durch eine dritte Person 
zu bewirken. In ihm treten also in der Regel drei Personen auf: Der 
Aussteller (Trassant), der zur Zahlung auffordert; der Bezogene (Trassat), 
der zur Zahlung aufgefordert wird, und der Wechselempfänger (Remittent), 
an den die Wechselsumme bezahlt werden soll. Bezeichnet der Aussteller 
sich selber als Empfänger, so entsteht der Wechsel an eigene Ordre 
(Verfügung). 
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels 
sind: 1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als 
Wechsel; 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der 
Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden 
soll; 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; 5. die 
Unterschrift des Ausstellers; 6. die Angabe des Ortes, Monatstages 
und Jahres der Ausstellung; 7. der Name der Person oder die Firma, 
welche die Zahlung leisten soll; 8. die Angabe des Ortes, wo die Zah¬ 
lung geschehen soll. Fehlt eines dieser Erfordernisse, so ist der Wechsel 
ungültig. 
Der gezogene Wechsel heißt im Verkehr zwischen dem Aussteller und 
vem Bezogenen Tratte, im Verkehr zwischen allen übrigen Beteiligten 
Rimesse. Es können auch Duplikate von ihm ausgefertigt werden. 
In diesem Falle heißt er Prima-Wechsel, während man die Dupli¬ 
kate als Sekunda- u. s. w. Wechsel bezeichnet. 
Bevor der Wechsel in Umlauf gesetzt wird, ist er mit einer Stempel- 
marke zu versehen, deren Wert sich nach der Höhe der Wechselsumme 
richtet. Die Nichtabstempelung oder ungenügende Stempelung zieht eine 
Strafe nach sich, die dem 50fachen Betrage der Stempelmarke gleich ist 
und alle Personen trifft, die am Umlaufe beteiligt waren. 
Der Aussteller des Wechsels sowie jeder, der seine Unterschrift ge¬ 
geben hat, haftet für dessen Annahme und Zahlung. 
Ter Wechsel ist accepticrt (angenommen), sobald der Bezogene 
seinen Namen auf die Vorderseite gesetzt und damit erklärt hat, daß er 
sich zur Zahlung am Verfalltage verpflichte. Dieses Accept kann nicht 
mehr zurückgenommen werden. 
Der gezogene Wechsel kann von einem Inhaber auf andere über¬ 
tragen werden und zwar so oft, als die Zeit vom Ausstellungs- bis 
zum Verfalltage gestattet. Die Übertragung geschieht durch eine schrift¬ 
liche Erklärung, die auf die Rückseite gesetzt werden muß und Indossa¬ 
ment oder Giro heißt. Der Wechsel gewinnt dadurch im Geschäfts¬ 
oerkehr eine große Bedeutung als bequemes Zahlungsmittel. 
Will der Wechselinhaber vor dem Verfalltag in den Besitz der 
Wechselsumme kommen, so diskontiert (verkauft) er den Wechsel bei
	        
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