Das Hauptverfahren 
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Bei der Hauptverhandlung muß der Angeklagte zugegen sein; 
nur in gewissen, weniger wichtigen Fällen kann er auf seinen An¬ 
trag wegen weiter Entfernung von der Verpflichtung zum Erscheinen 
entbunden werden. Gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen An¬ 
geklagten erläßt das Gericht einen Vorführungs- oder einen Haft¬ 
befehl. 
Die öffentliche" Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der 
Sache und der geladenen Zeugen und Sachverständigen?" Die Zeu¬ 
gen müssen sich jedoch vorläufig wieder aus dem Sitzungssaals ent¬ 
fernen. Nachdem sodann der Angeklagte über seine persönlichen Ver¬ 
hältnisse vernommen worden ist, wird zunächst der Beschluß über die 
Eröffnung des Hauptverfahrens verlesen, der die dem Angeklagten 
zur Last gelegte Tat schildert. Es folgt alsdann die eingehende Ver¬ 
nehmung des Angeklagten über die Anklage. Hieraus werden die 
Zeugen einzeln vorgerufen und abgehört. Die Vernehmung der 
Zeugen und Sachverständigen geschieht, soweit zulässig, eidlich." 
Das Zeugnis darf nur aus den im Gesetze bestimmten Gründen 12 ver¬ 
weigert werden. Jeweils nach Vernehmung eines Zeugen oder Sach¬ 
verständigen und nach Verlesung eines als Beweismittel dienenden 
Schriftstücks 13 wird der Angeklagte betragt, ob er etwas zu erklären 
habe. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten der Staats¬ 
anwalt und sodann der Angeklagte und sein etwaiger Verteidiger zu 
ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Angeklagten 
* Wegen des möglichen Ausschlusses der Oeffentlichkeit 
s. Nr. 205. 
10 Unentschuldigt ausgebliebene Zeugen und Sachverständige werden 
in Geldstrafen und in die durch eine Vertagung der Verhandlung entstehen¬ 
den Kosten verfällt. 
u Unbeeidigt werden jedoch vernommen Personen unter 
16 Jahren, sowie geistig unreife oder schwache Personen, ferner wegen Mein¬ 
eides mit Zuchthaus Bestrafte (f. Nr. 260) und solche Personen, die der 
Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei bezüglich der betreffenden straf¬ 
baren Handlung verdächtig sind; endlich in der Regel die nahen Angehöri¬ 
gen und Verwandten des Angeklagten. 
12 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berech¬ 
tigt der Verlobte, der Ehegatte und die nahen Verwandten oder Verschwä¬ 
gerten des Angeklagten, ferner Geistliche, Aerzte, Rechtsanwälte und öffent¬ 
liche Beamte, soweit sie zur Verschwiegenheit durch ihren Beruf verpflichtet 
sind. Endlich können die Zeugen die Aussage auf solche Fragen verweigern, 
deren Beantwortung ihnen oder ihren Angehörigen die Gefahr strafgericht¬ 
licher Verfolgung zuziehen würde. 
13 An Stelle der mündlichen Vernehmung eines Zeugen darf nur dann 
die Verlesung des Protokolls über seine frühere gerichtliche Vernehmung 
treten, wenn die Ladung des Zeugen wegen Krankheit oder Tods oder wegen 
weiter Entfernung usw. unmöglich oder erschwert war.
	        
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