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Die innere Verwaltung 
Errichtung von Sparkassen, von Unterrichtsanstalten (landwirtschaft¬ 
lichen und Haushaltungsschulen u. dgl.), sowie von Armen-, Kranken- 
und Rettungsanstalten. 
1 Die Kreise sind sog K o in m u n a l v e r b ä n d e, d. h. Verbände 
von Kommunen (— Gemeinden); denn die Unterlage der Kreis- 
verbände sind die Gemeinden. Daher haben diese auch einen starken 
Einfluß auf die Bildung der Kreisversammlung, und aus diesem 
Grunde werden ferner die zur Deckung der Kreisausgaben erforder¬ 
lichen Mittel nicht durch unmittelbare Besteuerung der Kreisange¬ 
hörigen aufgebracht, sondern auf die Gemeinden des Kreises um¬ 
gelegt. 
Ihre Angelegenheiten besorgen die Kreisverbände unter Aufsicht 
der Staatsregierung selbständig durch ihre Organe, die Kreisver¬ 
sammlung und den Kreisausschuß. 
2. Die Kreisvcrsammlnng. 
8 Sie ist die Vertretung der Kreisangehörigen. Ihr steht die 
Beschlußfassung zu in allen zur Aufgabe des Kreises ge¬ 
hörigen Angelegenheiten, insbesondere über die Einnahmen und Aus¬ 
gaben des Kreises, über die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen 
Umlagen 52 auf die Kreisgemeinden, über die etwaige Aufnahme von 
Anlehen des Kreises und über die Satzungen der Kreisanstalten. Sie 
bestellt auch den Kreisrechner und die sonstigen etwa erforderlichen 
Beamten der Kreisverwaltung (z. B. einen Kreissekretär). 
Die Kreisversammlung wird mindestens alljährlich ein¬ 
mal einberufen. Sie wählt ihren Vorsitzenden selbst. Ihre 
Verhandlungen sind öffentlich. 
9 D i e Kreis Versammlung setzt sich zusammen: 
a. Aus Mitgliedern, welche von den Kreisangehörigen in ge¬ 
heimer Wahl gewählt werden. Diese Wahl ist indirekt. Es wählen 
nämlich die seit mindestens einem Jahre im Amtsbezirke ansässigen, 
25 Jahre alten Staatsbürger zunächst eine Anzahl Wahlmänner, und 
diese Wahlmänner wählen sodann zusammen mit den im Wahlbezirk 
wohnenden Großgrundbesitzern und Großgewerbetreibenden die Ab¬ 
geordneten. 
d. Aus den Abgeordneten der Gemeinden. Dieselben werden 
durch Wahlmänner gewählt, welche von den Gemeinderäten aller Ge¬ 
meinden eines Amtsbezirks bestellt werden. 
* Gemeinden, welchen einzelne Unternehmungen des Kreises beson¬ 
deren Nutzen bringen, können zur Deckung der Kosten derselben mit beson¬ 
deren Beiträgen (sog. Vorausbeiträgen) herangezogen werden. 
Uebrigens erhalten die Kreise zur Bestreitung der Kosten des Land, 
armenwesens und des Kreisstraßenwesens jelveils sehr erhebliche Zuschüsse 
aus der Staatskasse.
	        
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