Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

Inhalt 
Seite 
Einleitung 1 
I. Wem verdanken wir unser Leben? 2 
Unsere Vorfahren (2—3). Arbeit und Verkehr (3—4). Recht, Staaten, 
Reich (4—5). Die Wissenschaften (5—6). 
H. Was verdanken wir der menschlichen Arbeit? 7 
III. Was verdanken wir dem wirtschaftlichen Verkehr? 10 
IT. Was nützt uns das Recht? 12 
Strafrecht (12), bürgerliches Recht (13). 
1- Welche Handlungen gegen uns werden vom Rechte nicht 
geduldet? 13 
A. Handlungen gegen das, was wir sind und haben: a. gegen unsere 
Person (13—14), b. gegen unseren Besitz (14). B. Handlungen: a. gegen 
unsere Freiheit (14—15), b. gegen unser Vermögen (15—17). 
2. Welche sonstigen Handlungen werden vom Rechte nicht ge¬ 
duldet? 17 
A. Gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen: a. Unbefugte 
Herstellung, Anwendung oder Entfesselung schädlicher oder gefährlicher 
Dinge (17—21); Vernichtung, Beschädigung oder Fälschung nützlicher 
Dinge und Einrichtungen (22—25). B. Anstiftung und Förderung 
solcher Handlungen (25—26). 
3. Was fordert das Recht zu unseren Gunsten? 26 
Handlungen A. zur Verhütung (26—27), B. zur Abwendung von 
Schädigungen (27—28). 
4. Wie schützt unsdasRechtgegenVerletzungendieserGesetze? 28 
A. Gerichte für Strafsachen (29—30). B. Staatsanwaltschaft (30). 
Tätigkeit derselben (30—32). 
5. Welche strafbaren Handlungen brauchen wir nicht zu 
dulden? 32 
A. Hausfriedensbruch. Sachbeschädigung u. a. Antragsvergehen (32—33). 
B. Mißhandlung und Beleidigung (33). 
6. Wie schützt uns das Recht gegen diese Handlungen? 33 
A. Strafantrag und Nebenklage (33—34). B. Privatklage (34—37). 
7. Welche sonstigen Handlungen brauchenrvir nicht zu dulden? 37 
A. Beeinträchtigung unseres Besitzes und Eigentums (37—40). B. Un- 
lauterer Wettbewerb (40). 
8. Was brauchen wir nicht zu tun? 40 
Freiheit von willkürlichem Zwang (40—42). 
9. Wasdürfenwirtun? 42 
A. Notwehr, Notstand, Selbsthilfe (42—43). B. Eigentum und andere 
dingliche Rechte (43—44).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.