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Die öeutsche Rechtspflege
hafte Gedanken sind straffrei. Damit soll nicht gesagt sein, daß
das Strafrecht stets eine vollendete Tat voraussetzt. Auch die
Willensäußerung, das Beginnen mit der Verwirklichung des bösen
Willens wird für strafbar erachtet, sobald sich diese Willenskund¬
gebung in bestimmter Richtung verwirklicht oder schon verkörpert
hat. In diesen Fällen spricht man vom Versuche. Am klarsten
ist der Begriff des Versuchs zu fassen bei dem sog. fehlgeschlagenen
Delikte. Z. B. der abgefeuerte Schuß geht fehl, weil der An¬
gegriffene zur Seite springt.
Das versuchte Verbrechen wird milder als das vollendete be¬
straft; in einigen Fällen der sogen, tätigen Reue tritt über¬
haupt Straflosigkeit ein, so z. B. wenn der Brandstifter den ent¬
fachten Brand löscht, bevor er um sich gegriffen hat, oder die
Duellanten den geplanten Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig
aufgeben.
Der Plan zum verbrecherischen Tun kann allein im Herzen des
Täters reifen, er kann aber auch gepflanzt sein durch einen an¬
deren. A bestimmt z. B. den X durch Versprechungen zur Tötung
des B, sog. Anstiftung. Führt der Angestiftete die Tat aus, so
ist er zwar der alleinige (physische) Täter; der beeinflußende A macht
sich aber strafbar als mittelbarer Täter „als Anstifter".
Die Strafe des Anstifters richtet sich nach dem Gesetze oer Haupt¬
tat. Daher wird der Anstifter zum Morde ebenso wie der Mörder
selbst mit dem Tode bestraft.
Wenn mehrere eine strafbare Handlung verüben, so spricht man
von Mittäterschaft. A und B steigen gemeinschaftlich in das
Wohngebäude des 6 ein, jener nimmt eine Uhr, dieser eine Schmuck¬
sache weg. In diesem Falle wird jeder als Täter bestraft.
Von Beihilfe spricht man dann, wenn der eine (Gehilfe) das
Vergehen nur unterstützen, nicht aber als eigenes will, so z. B.
wenn A dem B Einbruchswerkzcuge leiht oder dem C Gift zur
Tötung des Y verschafft. In diesem Falle ist A Gehilfe des B
und C beim Einbruchsdiebstahl bezw. Giftmord, möge er auch bei
der Ausführung der Tat ganz passiv geblieben sein. Die Beihilfe
wird milder als die Haupltat bestraft.