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stellen, indem jeder als Bürger des ganzen Staates sich betrachte, das ein¬ 
zelne Interesse dem des Ganzen unterzuordnen und hiernach die Meinung zu 
bestimmen. 
Indessen es gab unter den Entbotenen manche, welche hierin mit Nichten 
ihre Aufgabe sehen wollten. Der Major von der Marwitz auf Friedensdorf 
überreichte dem Staatskanzler eine Denkschrift, in welcher die Erhaltung der 
bisherigen Grundeigentümer in ihren Besitzungen und Rechten gefordert wurde. 
Hardenberg nahm gar keine Notiz davon. Da richtete denn eine An¬ 
zahl von Grundbesitzern, Graf Finkenstein auf Madlitz und von der Marwitz 
voran, indem sie sich als die Stände des Lebusschen, Storkowschen und 
Beeskowschen Kreises unterzeichneten, unter dem 9. Mai 1611 eine Vorstellung 
an den König selber, ihr „altes ehrliches, brandenburgisches Preußen" davor 
zu bewahren, „ein neumodischer Judenstaat" zu werden. Aber der König, wie 
einst sein großer Ahn, griff energisch durch; allen Unterzeichnern ließ er sein 
ernstes Mißfallen ausdrücken; Graf Finkenstein jedoch und von der Marwitz, 
in welchem er mit Recht die Anstifter der Auflehnung sah, wurden verhaftet 
und auf die Festung Spandau abgeführt. Erst nach fünf Wochen ließ er sie 
„aus Gnaden" wieder in Freiheit setzen 
Der Eindruck, den diese Strenge machte, war groß; die Widersetzlichkeit 
gegen Hardenbergs weitschanende Gedanken versiegte, und am 28. Juni ent¬ 
ließ der Staatskanzler die Versammlung mit dem Ausdrucke der Anerkennung 
für ihre Thätigkeit. Noch einmal im September wurden die Notabeln zu 
einer kurzen Sitzung einberufen. 
Sofort aber reihte sich hieran ein zweiter bedeutender Schritt. Durch 
das „sernerweite Edikt über die Finanzen des Staates und das Abgaben¬ 
system" vom 7. September 1811 wurde die Generalkommission errichtet, 
welche neben den von der Regierung ernannten Mitgliedern achtzehn Vertreter 
der Rittergutsbesitzer, neun grnndbesitzende Vertreter der Städte, nenn Ver¬ 
treter der bäuerlichen Grundeigentümer (unter Voraussetzung eines Eigentums 
von mindestens einer Hufe) und außerdem je ein Mitglied für die Residenzen 
Berlin, Königsberg und Breslau enthielt. In aller Stille hatte sich Harden¬ 
berg nach dem Riesengebirge begeben und mit Stein dort eine Zusammenkunft 
gehabt, in der sie sich über das weittragende Vorhaben besprachen. Freilich ent¬ 
sprach die Generalkommission den Reichsständen, wie sie Stein vorschwebten, 
nicht, aber sie war doch der erste Anfang einer aus freien Wahlen hervor¬ 
gehenden Volksvertretung in Preußen. Ihre nächste Aufgabe war, durch 
ihren Rat die Regelung der Provinzial- und Kommunalkriegsschulden zu 
fördern; darüber hinaus indes ging ihr Bestreben von Anfang an dahin, zu 
einem „Organ der Nation" sich zu erheben. Sie tagte als „interimistische 
National- oder Landesrepräsentation" im königlichen Schlosse in Berlin von 
der Mitte des April 1812 bis zum 14. Februar 1813 und vom 21. Februar 1814 
bis zum 10. Juli 1815. 
Wesentlich anderer Art sind die „Organisationsgesetze" Hardenbergs, 
die Verordnung vom 27. Oktober 1810 über die Verfassung aller obersten 
Staatsbehörden und das ..Gendarmerieedikt" vom 30. Juli 1812, durch 
welches das militärisch geordnete Korps der Gendarmen ins Leben gerufen 
wurde, zur Beseitigung der Mängel, „welche der Wirksamkeit der Staatsver¬ 
waltung in Beziehung auf das platte Land hinderlich find". Dadurch erst
	        
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