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Die Verfassung des Deutschen Reiches.
III. Bundesrat.
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes,
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehe¬
maligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2,
Braunschweig 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenbnrg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Sachsen-
Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-
Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reu6 älterer Linie 1, Reuß
jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, zu¬
sammen 58 Stimmen.
i^eces Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrate ernennen,
wie ev Stimmen bat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich
abgegeben werden.
Art. 7. Der Bundesrat beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten
Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Ver¬
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes
bestimmt ist:
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgefetze oder der vorstehend
erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Buudesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen,
und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5,
37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Art. 8. Der Bundesrat bildet aus feiner Mitte dauernde Ausschüsse 1. für das
Landheer und die Festungen; 2. für das Seewesen; 3. für das Zoll- und Steuerwefm;
4. für Handel und Verkehr; 5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen: 6. für Justiz-
wesen : 7. für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat
nur eine Stimme . . .
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage zu er¬
scheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten feiner
Regierung zu vertreten, auch bann, wenn biei'elben von ber Majorität bes Buubesrates
nicht aboptiert worben sinb. Nieinanb kann gleichzeitig Mitglieb des Bundesrates und
des Reichstages sein.
IV. Präsidium.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, der
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu ver¬
treten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Friesen zu schließen, Bündnisse und andere
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen bes Reiches ist bic Zustimmung bes
Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet ober dessen
Küsten erfolgt.
Insoweit bie Verträge mit fremben Staaten sich auf solche Gegenstänbe beziehen,
welche nach Art. 4 in ben Bereich ber Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß
bie Zustimmung bes Bnnbesrates unb zu ihrer Gültigkeit bie Genehmigung bes Reichs¬
tages erforberlich.