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nur? w Robertsons Geschichte von Ame⸗
rica. Leip 1777. und RAαν histoire phil.
Ae—
Zweyter Abschnitt.
Buͤrgerliche Verfassung.
g
Regie· ¶ Die Regierungsform in Spanien ist
rungs/ uneingeschraͤnkt monarchisch.
form. Die castilianische Nation verlohr ihren An⸗
theil an der hoͤchsten Gewalt unter Carl v. und
die aragvnische unter Philipp it.u. v. Der
Koͤnig ist jetzt daselbst voͤllig uneingeschraͤnkt.
Von den castilianischen Staäͤdten versammlen
sich zwar noch stets die Abgeordneten der Staͤdte,
um einen Reichstag oder Cortes vorzustellen,
wenn neue Steuren regulirt werden, aber es ist
eine bloße Foͤrmlichleit. Navarra, Biscayen
und Asturien haben noch viele Vorrechte. Die
koͤnigl. Edicte werden in dem Rath von Casti⸗
lien registrirt. Bey Huldigungen werden die
saͤmmtlichen Reichsstaͤnde nemlich die Geist⸗
lichkeit, der hohe Adel, die Deputirten der
geistl, Ritterorden und der Staͤdte versammlet.
2)Thron Der Thron ist erblich auf maͤnnliche und
folge. weibliche Nachkommen aber seit 1715 nicht
mehr nach der castilianischen Erbfolge, sondern
so daß die Prinzessinnen erst nach Erloͤschun g
des
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