8
I. Die Heimat.
von der Stadt belohnt; wer ihn versteckte oder ihm half, sollte dasselbe leiden
wie der Abeltäter.
Groß war bei der meist leichten Bauart der Läufer immer die Feuers¬
gefahr. Eine Beschädigung der Wasserleitung, des „Born", bedrohte des¬
wegen der Rat mit den härtesten Strafen. Er verbot auch, daß jemand mit
offenem Licht in seinen Stall ging. Wer Feuer in Darren oder Afen hatte,
also Brauer oder Bäcker, sollte Wasser zur Land haben, und bei wem ein
Feuer auskam, daß die Sturmglocke ging, der wurde bestraft. Wenn die
Sturmglocke erklang, war jeder Bürger, wie bei der Ruchte, zur Lilfeleistung
verpflichtet.
Auch über die guten Sitten wachte der Rat. Jeder sollte von Männern
und Frauen, Laien und Geistlichen und allen „biderben" Leuten so reden, daß
er sie nicht in schlechten Ruf brächte, „bei drei Mark Silber". Wer aber mit
losen Worten die Ehre von Frauen und Jungfrauen antastete, zahlte zehn
Mark. Niemand sollte im Würfelspiel mehr als fünf Schilling und vier
Pfennig einsetzen, und wenn einer mit falschen Würfeln spielte, so verfiel
er dem Gerichte des Rats. Personen, auf denen der Verdacht falschen
Spielens ruhte oder die in der Trunkenheit Drohworte ausgestoßen hatten,
konnten kurzerhand ins Gefängnis abgeführt werden. Man pflegte mit Leuten,
die ein unehrbares Leben führten, wenig Amstände zu machen. Selbst eine
Kleiderordnung hat der Rat gegeben: er warnte die Frauen, Geschmeide und
Pelzsotten zu tragen, die ihrem Stande nicht zukämen, und belegte Übertretungen
mit empfindlichen Strafen. Seine ordnende und fürsorgende Aufsicht erfaßte
Großes und Kleines, und es gab kein Gebiet des städtischen Lebens, auf das sie
sich nicht erstreckte. Karl Rodenberg.
5. Das Zunftwesen in Kiel.
Dem Mittelalter ist der Begriff der Gewerbefreiheit fremd gewesen.
Nur der durfte ein Gewerbe ausüben oder dessen Erzeugnisse
zum Verkauf bringen, der Mitglied der entsprechenden Zunft war, und
in ihr war der Geschäftsbetrieb der Genossen, ja ihr ganzes Leben
durch genaue Vorschriften geregelt und stets von den Zunftvorständen,
den Amtleuten, beaufsichtigt. Man ging dabei von dem Gedanken
aus, daß für die Güte der Waren und der Arbeit eine öffentliche
Einrichtung Gewähr leisten müsse; denn das waren die Zünfte. Ihre
Satzungen gaben sie sich nämlich nicht selbst, sondern sie wurden
ihnen vom Rate erteilt. Gewiß werden dabei die Amtleute als Sach¬
verständige gefragt worden sein; aber der Rat erließ die Zunftordnungen