16 Erster Teil. 3n fjaus und Hof. So entstandene Rentengüter sind dem Anerbenrechte unter¬ worfen^). hierdurch hat man den Bestand der neugegründeten Bauern stellen gesichert. Die früheren Erfahrungen bei der Zer¬ stücklung von Domänen, namentlich in Pommern, die nach kurzer Zeit von großen Grundbesitzern aufgesogen oder von Spekulanten zerschlagen wurden, machten ein solches Vorgehen unerläßlich. (Um sich einen dauernden Einfluß aus die gegründeten Rentengüter zu sichern, schließt die Ansiedlungskommission in Posen Vio der Rente von der Ablösbarkeit vertragsmäßig aus. Die übrigen 9/10 kann der Ansiedler zu jeder Zeit abstoßen, während der Staat auf sein Ründi- gungsrecht auf 50 Jahre verzichtet.) Lin Hauptzweck des Rentenguts¬ gesetzes war, der Ansiedlung auf öden Ländereien in Form von IRoorkolonien als Grundlage zu dienen und die Umwandlung von großen Gütern in bäuerliche Landgemeinden zu ermöglichen. Prof. Or. Conrad, Bolkswirtfchaftspolitik. HO. Die Bedeutung und Durchführung der Anerbenrechtz. 1. U)o der mittlere und kleinere landwirtschaftliche Besitz nach der Erfahrung eines besonderen Schutzes bedarf, wird eine wirksame Stütze in dem sogenannten Anerbenrecht zu finden sein. Das wesentliche hierbei ist folgendes: Sn dem Fall, daß beim Tode des Eigentümers keine letztwillige Verfügung über das Grundstück ge¬ troffen ist (im sogenannten ,,Intestat"erbfalle), wird das Bauerngut in einer bestimmten Reihenfolge den Erben nach dem Alter zur Über¬ nahme angeboten. Den Übernehmern werden gewisse Vorzugsrechte eingeräumt. Der Besitzer behält bei Lebzeiten das ungeschmälerte verfügungsrecht über seine Scholle. Bei seinem Tode sind ferner Rlit- erben nicht überhaupt von der Erbschaft ausgeschlossen, sondern ihnen ist nur eine mäßige Beschränkung auferlegt, die notwendig erscheint, um dem Übernehmer die Erhaltung des Besitzes zu erleichtern, ja vielfach erst zu ermöglichen. abhängig zu machen. Nur die Beschränkung war noch aufgenommen, daß eine höhere Ablösungssumme als der 25fache Betrag der Rente von dem die Ab¬ lösung beantragenden Berechtigten nicht gefordert werden dürfe. Diese Be¬ stimmung ist auch zum Schutze der Rentenpflichtigen in das Rentengutsgesetz von 1890 mit aufgenommen. Hervorgehoben muß hier werden, daß das verbot der früheren Gesetze, andere Lasten als Geldrenten Grundstücken aufzuerlegen, unberührt bestehen blieb. Damit ist also die Einbürgerung alter Feudallasten nach wie vor ausgeschlossen. Weitere Eigentümlichkeiten des Gesetzes gehen dahin, daß in dem vertrage die Veräußerung von Teilen oder Zerstücklung des Ganzen und Zusammenlegung mit anderen Grundstücken von der Zu¬ stimmung des Rentenberechtigten abhängig gemacht werden kann. Diese Be¬ stimmungen sind aber nicht unbedingte. Im Falle sie der Entwicklung der volkswirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprechen, können sie im Wege der richterlichen Entscheidung der Auseinandersetzungsbehärde auf Antrag des ver¬ pflichteten aufgehoben werden. *) vgl. das besondere Lesestück Nr. 10. Auch die nach dem Ansiedlungs- gesetz gegründeten Güter unterliegen seit 1896 dem Anerbenrecht.