158 Aus dem Handwerkergesetz. fen worden, wie es kein Kulturstaat der Welt aufzuweisen hat. Die Folgen dieser Gesetzgebung sind von grölster, segensreichster Einwirkung für die Arbeiter und die minderbemittelten Volks- klassen, für welche im Deutschen Reiche Pflege und Schutz be— stehen, wie nirgends sonst auf der Welt. Deshalb muss uns die Betrachtung dieser Mohblfahrtseinrichtungen mit Dank erfüllen gegen das Deutsche Reich, seine Regierung und gesetzgebenden Organe. A ; 5a. Aus dem Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897. 810524 Zum Arbeiten an Sonn- und Pesttagen können die Gewerbe- treibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Pest- tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. 8 107. Minderjãhrige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der An- nahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmässiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. 8 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei- behörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polĩzeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes Kosten- und stempelfrei ausgestollt. f3 8 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestollt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehbörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen