e α 231 π π Zu den Quellen der staatlichen Erwerbseinkünfte gehören die im Besitze des Staates befindlichen Feldgüter (Domänen), Forsten, Bergwerke und Salinen; gewisse industrielle Betriebe, wie z. B. die Gobelinsmanufaktur in Paris, viele Glashütten und Porzellan— fabriken; endlich allerlei Geldinstitute und Verkehrsanstalten, z. B. Banken, Staatslotterien, vor allem die Staatseisenbahnen. Nur in wenigen Er— werbstätigkeiten findet sich jetzt noch der staatliche Mon opolbetrieb, der jede einheimische und auswärtige Konkurrenz ausschließt und dadurch einen höheren Nutzen abwirft, als bei allgemeinem Mitbewerb der Fall gewesen wäre. Die Abgaben, welche der Staat von seinen Angehörigen erhebt, und die wir als seine staatswirtschaftlichen Einnahmen bezeichnen sind teils allgemeine, teils besondere oder teils Steuern, teils Gebühren. Steuern können als Gegenleistung für die allen Staatsangehörigen gleich— mäßig und gemeinsam gewidmete Tätigkeit des Staates gelten, sie tragen zur Deckung der damit verbundenen Staatsausgaben bei; sie sind daher von der gesamten Bevölkerung zu tragen. Es gibt aber auch viele Anstalten und Einrichtungen, die wohl zum Wesen des Staates gehören und im Interesse der Gesamtheit geschaffen werden müssen, deren Nutzen jedoch kein gleichmäßiger für alle ist. Sie kommen dem einen mehr, dem anderen weniger, vielen gar nicht zustatten; wollte man ihre Kosten als eine Staatsausgabe betrachten und durch die allgemeinen Steuern decken, so wäre dies eine zu starke Begünstigung der Benutzer auf Kosten der übrigen Bevölkerung. Für solche besondere Dienstleistungen ist daher in jedem einzelnen Falle von demjenigen, welcher sie in Anspruch nimmt, eine vom Staate festgesetzte Vergütung zu entrichten, und diese besonderen Abgaben nennen wir Gebühren. Aus der großen Menge der hier einschlagenden Staatseinnahmen heben wir besonders vier Gruppen, die Rechts- und die Verwaltungs— gebühren und die Bildungs- und die Wohlfahrtsgebühren hervor. Zu jenen gehören z. B. die Gerichtskosten im Zivil- wie im Kriminal— prozeß, die Stempelgebühren bei Kauf- und Mietverträgen, die Kosten des gewerblichen Rechtsschutzes, der Jagd- und der Wandergewerbescheine. Auf dem kulturellen Gebiete kommen in erster Reihe die Gebühren des Schulwesens, also namentlich das Schulgeld, in Betracht; sodann die Einnahmen des zum Staatsregal erhobenen Nachrichtenverkehrs, d. i. der Post⸗, Telegraphen- und Telephoneinrichtungen, während der Per— sonen⸗ und Güterverkehr auf den Staatseisenbahnen, wie oben erwähnt, unter das Prinzip der privatwirtschaftlichen Einnahmen fällt. Das Steuerwesen, zu dem wir nunmehr gelangen, übertrifft an Bedeutung alle anderen Einnahmequellen. Es beruht auf der allgemeinen Pflicht der Bürger, dem Staate die zur Erfüllung seiner Aufgaben er— forderlichen Summen, soweit es nötig ist, aus ihren eigenen Mitteln zu beschaffen. Sache der Staatskunst ist es dann, die Beiträge der Einzel— wirtschaften je nach deren Leistungsfähigkeit zu bemessen; denn daß „ein jeder nach Vermögen besteuert werde“, dies Dichterwort, im buchstäblichen Sinne genommen, bleibt der oberste Leitsatz aller Finanzpolitik, so schwer er sich auch in der Praxis durchführen läßt. 16*