73 3 232. *Wirtschaftskonzession, Polizeistunde, Anbringung des Namens am Laden, Sonntagsruhe und Acht-Uhr-Ladenschluß. 1. Wirtschaftskonzession. Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Brannt⸗ wein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Die Er— laubnis ist nur dann zu versagen: wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsitt— lichkeit mißbrauchen werde; wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß die Erlaubnis zum Ausschenken von Branntwein oder zum Klein— handel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Aus— schenken von Bier oder anderen, nicht unter a) fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei- und die Gemeinde— behörde gutachtlich zu hören. Im Anschluß an die vorstehenden Bestimmungen sei auch hingewiesen auf 8 36 des Reichsstrafgesetzbuches, der die Polizeistunde betrifft. Er hat folgenden Wortlaut: „Wer in einer Schankstelle oder an einem öffentlichen Vergnügungs— orte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldstrafe bis zu 15 .A bestraft. Der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu 60 A oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.“ Außerdem bestimmt 8 15a der G. O. noch folgendes: „Gewerbe— treibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schank— wirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außen— seite oder am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Hausfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem aus— geschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.“