259 arbeiten verfertiget, namentlich Ständer und Fensterriegel eingesetzt und so ihre Gildeprivilegien beeinträchtigt hätte. In der hierüber stattgefundenen Verhandlung gab der Tischlermeister Schmanns aber an: Er leugne, un— befugte Arbeiten verfertigt und das Arbeitsregulativ überschritten zu haben. Magistratsseilig suchte man beide Teile zu einem Vergleiche zu bewegen, da die Abgabe eines technischen Gutachtens wegen dieses geringfügigen Gegenstandes mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, wahr— scheinlich aber das Regulativ hierüber keine bestimmte Auskunft geben werde. Die Zimmermeister behalten sich darauf weitere Erklärung vor. In einem späteren Termine kommen beide Teile dahin überein, daß der Landbaukondukteur Niederstädt in Winsen ein Gutachten darüber ab— geben möge, ob 1) die von Schmanns hergestellte Verblendung an der äußeren Seite einer Fensterbank, B das an einen verengten Fensterrahmen angefertigte Wangenstück zu den äußeren Verbandstücken eines Gebäudes, die nach einem Arbeitsreglement zu den Befugnissen der Zimmergilde ge— hören, als Zimmerarben anzusehen sei dder niehte Zuvor sollen zu allem Überflüß die fraglichen Gegenstände gerichtlich in Augenschein ge— uemmen werden. Niederstädt führt in seinem Gutachten aus: Im allgemeinen scheidet der Gebrauch des Leimes die Arbeiten des Zimmerers von denen des Tischlers, der fragliche Streit könne nur zum Vorteile der Zimmergilde ausfallen, indem 1) sowohl das Ausstemmen eines an den Außenseiten morsch gewordenen Fensterriegels und Verblenden desselben mit einem gesunden Slck Holz, als auch 2) das Anbringen von Wangen oder Trempeln, um Fensteröffnungen zu verengen, gleichviel, aus welchem Grunde, zu den äußeren Verbandstücken eines Gebäudes gehören. Darauf wurde enischieden, daß Schmanns sich einer Nahrungsstörung der Zimmer— gilde schuldig gemacht habe. Er wurde in eine Strafe von 10 Talern genommen, welche zur Hälfte an die Zimmergilde, zur andern Hälfte an die Kämmereikasse zu zahlen war. Schmanns reichte gegen dieses Urteil Berufung bei der Königl. Landdrostei in Lüneburg ein. Dieselbe wird erworfen, Ind Schmanns hatte neben der Buße von 10 Talern noch 8 Taler 9 Groschen 11 Pfennig Kurant Kosten zu zahlen. Interessant ist deshalb das damals gültige Regulativ, durch das die Zimmerarbeiten von den Schreinerarbeien abgegrenzt werden sollten. Es lautete wörtlich wie folgt: Regulativ über die Arbeits-Befugnisse der Tischler und Zimmerleute zu Harburg. A4. Arbeiten, welche der Tischler-⸗Gilde ausschließlich zustehen. Alle Meublen, auch Wandschränke und Kasten zum Einpacken. Treppen mit eingeschobenen Tritten samt Gelände. Getäfelte und geleimte, auch gehobelte Fußböden. Geleimte Türen mit eingeschobenen Leisten nebst deren Futter und Bekleidungen. Schlichte, auf beiden Seilen gehobelte, auf Leisten und versetten Bändern gefertigte Türen mit Futter und Bekleidung. ih und ausgefüllte Panehle, Lamperies, Fußbretter mit und ohne Deck— oder Gesims- und Fußleisten. Fenster nebst Futter und den schlichten oder gekehlten Bekleidungen derselben. Gehobelte Bohlen⸗-Fenster-⸗Zaͤrgen in menschlichen Wohnungen. Gehobelte Fenstet-Klappen mit eingeschobenen und Hornleisten, auch innere und äußere Fenfler-Lüden. 17 *