— 11 — II. Die Gemeinde, der Rufenthalt des Bürgers. 8. Von den Gemeinden. Einteilung der Gemeinden. Nach der württbg. Gemeindeord— nung vom 28. Juli 1906 werden die württembergischen Gemeinden eingeteilt in: große Städte, d. i. Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern (zurzeil Stuttgart und Ulm) mittlere Städte, d. i. Gemeinden mit mehr als 10000 bis 50 000 Ein— wohnern (zurzeit: Heilbronn, Eßlingen, Reutlingen, Ludwigsburg, Göppingen, Gmünd, Tübingen, Heidenheim, Tuttlingen, Ravens— burg, Geislingen, Schwenningen, Feuerbach, Zuffenhausen, Ebin— gen, Aalen, Schramberg und Böckingen); kleinere Städte und Landgemeinden, welch letztere wieder in Gemeinden erster (von 4000—10 000 Einwohnern), zweiter (von 1000 bis 4000 Einwohnern) und dritter Klasse (mit weniger als 1000 Einwohnern) zerfallen. Maßgebend für die Einteilung der Ge— meinden ist das Ergebnis der beiden letztvorangegangenen Volks⸗ zählungen. Einer Landgemeinde kann durch königliche Entschließung die Eigenschaft einer Stadt verliehen werden. Mit der Einreihung un— ter die Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern erlangt sie die Eigenschaft einer Stadt von selbst. Die Gemeinden haben das Recht der Selbstverwal— tung innerhalb der durch die Gesetze festgesetzten Schranken; ins— besondere liegt ihnen ob die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Gemeindeangehöri— gen und die Handhabung der Ortspolizei. Die Gemeinden können durch ein Ortsstatut (Gemeindesatzung) allgemeine Anordnun⸗ gen mit Gesetzeskraft treffen. Vertretung und Verwaltung der Gemeinden. Die Vertre— tung der Gemeinden und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten kommt dem Gemeinderat zu, der aus dem Ortsvorsteher und einer Anzahl weiterer Mitglieder besteht. Zur Überwachung der Verwaltung wird ein Bürgerausschuß gewählt, der in den gesetzlich bestimmten Fällen an der Verwaltung mitwirkt. Der Ortsvorsteher wird von den wahlberechtigten Ge— meindebürgern auf 10 Jahre gewählt. Die Wahl bedarf in gro—