E — tig sind vom vollendeten 16. Lebensjahr an alle männlichen und weiblichen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, See- und Binnenschiffer, sowie alle mit einem Jahresverdienst von nicht mehr als 2000 M ange— stellten Betriebsbeamten und dgl. Jeder, der einmal versichert war, darf sich freiwilligweiter versichern. Zum freiwil— ligen Eintritt sind befugt, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben, alle selbständigen Gewerbetreibenden, Hand— werker, Landwirte, Kaufleute usw., die regelmäßig nicht mehr als zwei versicherungspflichtige Personen beschäftigen, alle Heimarbeiter und solche Personen, die nur freien Unterhalt verdienen, sowie An— gestellte mit mehr als 2000, aber nicht über 3000 A Jahresverdienst. Die Aufbringung der Mittel geschieht in der Weise, daß zu— nächst das Reich zu jeder Rente jährlich 50 M beisteuert. Das übrige ist von Arbeitgebern und Arbeitern zu gleichen Teilen durch Beiträge zu decken, die für jede Arbeitswoche zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Jahresverdienst und beträgt in der Lohnklasse (bis 350 M Einkommen) ‘3 Pfennig, (350— 550 (550 — 850 (850 1150 M — (mehr als 1150 A Einkomm.) 8, Als Jahresverdienst gilt im allgemeinen das 300fache des Orts- oder Grundlohns. Für Krankheits- und Militärdienstzeiten werden keine Beiträge erhoben. Bei Berechnung der Rente werden diese Wochen als Beitragswochen der II. Lohnklasse berechnet. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken in die Quittungskarte. Die Quittungskarte erhält jeder Versicherungspflichtige von der Ortsbehörde für Arbeiterversicherung unentgeltlich. Die Marken kauft der Arbeitgeber bei der Post, klebt sie in die Quittungskarte ein und entwertet sie. Ist die Karte mit ihren 52 Feldern gefüllt, so wird sie umgetauscht. Dieser Umtausch muß innerhalb 2 Jahren nach dem Ausstellungstage geschehen. Über die geleisteten Beiträge erhält der Versicherte eine Bescheinigung, welche sorgfältig aufbewahrt werden muß; denn sie ist bei späteren Ansprüchen vorzulegen. An Unterstützungen gewährt dieser Zweig unserer Ver— —