c 3 25f — fahrens vor den Gerichten. Auf den meisten dieser Gebiete hat das Reich nur die erforderlichen Gesetze zu erlassen. während der Vollzug derselben den Landesregierungen und ihren Behörden überlassen ist. Nur in wenigen Angelegenheiten, wie in der auswärligen Vertretung, in Post. und Telegraphenwesen, besorgt das Reich auch den Vollzug durch Reichsbeamte. Durch die Vereinigung der Bundesstaaten ist ein wirklicher Staat gebildet. Jeder Angehörige desselben ist in allen zum Reiche gehörigen Staaten als Inländer zu betrachten und als Reichsbürger überaln zum Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb und zu öffentlichen Amlern zuzulassen. Das ganze Reich bildet ein Zollgebiet, wo keine Zollabgaben mehr den Handel und Verkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten beschränken und belästigen. Einerlei Münze, einerlei Maß und einerlei Gewicht herrschen jeßt innerhalb der Grenzen des Reiches. Außerlich stellt sich die Einheit desselben vor allem aber durch den Kaiser dar. Er führt den Oberbefehl über die gesamte Land- und Seemacht, vertritt das Reich fremden Staaten gegenüber und hat das Recht, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verlräge einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen; er er— nennt die Reichabeamten, verkündigt die Reichsgesetze und beaufsichtigt deren Vollzug. Die Kaiserwürde ist erblich im Hause der Könige von Preußen. Die Reichsgesetzgebung erfolgt durch den Bundes rat und den Reichstag. Der Bundesrat ist die höchste Regierungsbehörde im Reiche; er überwacht die Führung der Reichsverwaltung und den Vollzug der Reichsgesetze und wirkt bei der Geseßgebung in der Weise mit, daß er dem Reichstage die Gesethe zur Beratung und Beschlußfassung vor— zulegen hat; ohne seine Zustimmung kann kein Reichsgesetz erlassen berden. Er wird gebildet von den Vertretern der Landesregierungen, die im ganzen 58 Stimmen führen, von denen 17 auf Preußen kommen. —dDer Reichskag besteht aus den Vertretern des deutschen Volkes die aus allgemeinen, direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor⸗ gehen und auf fünf Jahre gewählt werden. Zu diesem Zwecke ist das ganze deutsche Reich in 397 Wahlkreise von je 100000 Seelen ein— geleilt, von denen jeder einen Abgeordneten zu wählen hat. Die Haupt⸗ ufgaben des Reichslags sind die Beratung und Feslstellung der Ein— nahmen und Ausgaben des Reiches und die Mitwirkung an der Reichs⸗ gesetzgebung. Wenn Reichstag und Bundesrat ein Gesetz angenommen haben, so ist es als Reichsgesetz giltig. Die Einrichtungen des Heeres und der Flokle, sowie das Zoll- und Steuerwesen können gegen den Willen des Kaisers nicht durch Gesetze abgeändert werden. Die für die Zwecke des Reiches, namenilich für Heer und Flotte, sowie für die auswärtige Vertretung erforderlichen Geldmittel werden bestritten teils aus dem Ertrag der Zölle und Reichssteuern, 3. B. auf Tabak, Salz, Zuckerrüben c., teils aus Matrikularbeiträgen, d. h. aus den Beiträgen, welche die Einzelstaaten nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu leisten haben.