79 güter den Untertanen erb⸗ und eigentümlich übergeben werden, dergestalt, daß solche von den Eltern auf die Kinder kommen, und diese hiernächst in dem ruhigen Besitz ihres vom Vater ver— erbten Gutes gelassen werden, wornach also das General— Direktorium sich gehörig zu achten, und das dieserwegen Vötige überall zu besorgen hat usw.“) „Es muß unter den katholischen und evangelischen Unter— tanen nicht der allermindeste Unterschied gemacht werden, sondern selbige müssen bei der Kriegs- und Domänen-Kammer ohne Rück— sicht auf die Religion auf gleichen unparteiischen Fuß schlechterdings gehöret und auf alle Weise behandelt werden usw.“2) „Da Ich bei Meiner Durchreise durch Polnisch-Preußen observiert habe, daß auf dem Lande gar keine Schulanstalten vorhanden sind, so müsset Ihr darauf zum voraus bedacht sein, daß gleich nach der Besitznahme besonders in denen Starosteien und Dörfern evangelische und katholische Schulmeister angesetzet werden.“3) „Es will nötig sein, daß auf den Ämtern auch Schulen und zwar sowohl evangelische als katholische angelegt und an den Orten, wo bloß Polnisch gesprochen wird, Schulmeister, die Polnisch und Deutsch verstehn, angesetzet werden — — Da übrigens Se. Kgl. Maj. diese Schulmeister auf Dero Kosten etablieren, so hoffen Sie auch, daß der Adel diesem Beispiel sukzessive zu folgen sich bestreben wird und muß die Kammer solchen bei aller Gelegenheit dazu zu animieren sich angelegen sein lassen.“9) „Es fehlet im Lande gar sehr an Kreis-Physicis, Badern, Chirurgen und Apothekern, daher denn die armen Leute, so einen oder anderen gebrauchen, sehr weit darnach laufen müssen. Se. Kgl. Maj. wollen demnach, daß in jedem Kreis ein tüchtiger ) Aus einer Kabinetts-Order vom 20. Februar 1777 an das General-Direktorium. ) Aus einer Instruktion für den Oberpräsidenten von Domhardt vom 7. Zuni 1772. ) Aus elner Kabinetts-Order an den Präsidenten von Domhardt vom 14. Juni 1772. 9 Aus einer Verfügung vom 6. Zuni 1774 an die Westpreußische Kriegs⸗ und Domänenkammer. * 3