[68 D. Wirtschaftl. u. rechtl.Grundlagen A: mittelalterl. Lehensstaates bedeutenden Mittel seines südıtalischen Reiches, das er in einen absolut regierten Beamtenstaat umwondelte, und der militärischen Kraft Deutschlands, dessen Fürsten er durch große Zugeständnisse (Landeshoheit) für sich gewann, hoffte der Kuiser auch die unbot- möäßigen Städte der Lombardei zur vollen Anerkennung seiner monarchischen Rechte zwingen zu können (Cortenuova 1237), stürzte aber dadurch sich in einen neuerlichen erbitterten Kampf mit dem in seiner weltlichen Herrschaft bedrohten Papsttume “Innocenz IV., Konzil zu Iyon 12.45), ganz Italien. in einen greuel- vollen Bürgerkrieg (Guelfen und Ghibellinen). Nach des Kaisers Tode (1250) verloren die Staufen in Deutschland rasch an Boden (Konrad IV. 1254, Doppelwahl zwischen Alphons von Kastilien und Richard von Cornwallis 1257), in Süditalien erlagen sie dem Franzosen Karl von Anjou (Manfred; Benevent 1266) und wurden von ıhm im grenzenlosem Hasse vernichtet (Konradin 1268). An Stelle der staufischen trat hier die französische Herrschaft, in Sizilien seit 1282 (Sizilianische Vesper) die Aragoniens. Die staufisch-deutsche Großmachtstellung war dem mit Frankreich und ten guelfischen Städten Italiens verbündeten Papsttume endgültig zum Opofer gefallen. D. Wirtsehaftliehe und rechtliche Grund- lagen des mittelalterliehen Lehensstaates. Allgemeine Charakteristik: In der Zeit vom 10. bis zum 13. Jahrhunderte steht das Deutsche Reich als Hauptmacht des christlichen Abendlandes unbestritten im Vordergrunde des geschichtlichen Interesses. Nicht nur daß auf seinem Boden die große das Mittelalter bewegende Frage der kaiserlich-päpstlichen Weltherrschaft einer gewissen Lösung zıu- geführt wurde, auch seine inneren Zustände sind das getreue Spiegelbild einer Zeit, in der die meisten Kräfte mittelalterlicher Entwicklung zu voller Entfaltung kamen. Die Geschichte der außerdeutschen Staaten bewegte sich in viel enge- ren Grenzen. Von dem Wettstreite zwischen Kaisertum und Papsttum wenig berührt, konnten sie ihre nationale Eigenart in mancher Hinsicht rascher entwickeln, so daß z. B. die terri- torialen Gewalten in Frankreich dem Köniegtume allmählich ganz