246 Vierter Abschnitt. handlungen teilnahmen.i Leopold mußte auch das Palatinat nach kurzer Beseitigung wiederherstellen. Der Palatin wurde auf Vor- schlag des Königs von den Ständen gewählt und übte als dessen Stellvertreter die oberste Gewalt aus. Unter dem Eindruele der Türlensiege wurde aut dem heichs- tage zu Preßburg (1087) die Erblichteit der Krone im Manns- stamme der Habssburger anerkannt und dadurch dem zwischen Erb lichkeit und Wahil schwankenden Zustande ein Ende gemacht. Auf demselben Reichstage ließhen die Stände das Insurrektionsrecht fallen (S. 169). VI. Die Verwaltung. I. Die Verwaltung im engeren Sinne. Ferdinand J. hielt an den Verwaltungsgrundsãtzen seines Großvaters fest und errichtete neue Oberbehörden, nàmlich den Hofrat, den Geheimen Rat, die All- gemeine Hofkanzlei, die Hofsammer und den Hofkriegsrat. Der Hofrat, auch Reichshofrat genannt, war die oberste Gerichtsbehörde für die Alpenländer und das Deutsche Reich (seit Leopold I. nur für das letztere), gelangte aber zu keiner rechten Bedeutung; der Oeheime Rat bildete die beratende Behörde besonders in Fragen der auteren Politik; die Hofhanzlei hatte die Entscheidungen dieser beiden Behörden auszufertigen; die Hofbammer war die oberste Finanzbehõrde; der Hofhriegsrat hatte für die Wehrhaftigkeit des Reiches zu sorgen und im Kriege die Oberleitung der Armee zu ũbernehmen. Die letzten vier Behörden waren Zentralbehörden, da sie trotz des Widerstrebens der Stände von Böhmen und Ungarn ihre Wirksamkeit auch auf diese Länder erstreckten. Doch übten auch jetzt noch die Stande auf dem Lande die Rechtspflege und Verwaltung in erster Instanz aus und hatten überdies in Steuer-und Militärangelegenheiten einen bedeutenden Einfluß. Die von Maxi- milian und Ferdinand errichteten Behörden bestanden im wesent- lichen bis auf Maria Theresia fort. Die wichtigsten Anderungen daran waren, daß Leopold J. den Geheimen Rat durch die Kon- ferens, einen Ausschuß desselben,s ersetzte, daß der Hofhaneler, Ebenso hatte damals die Verwaltung in den Komitaten und L. Frei- städten kein national-magyarisches Gepräge, da sie in den Händen der da- selbst wohnenden Nationen lag. Dagegen haben die Magyaren seit 1867 einen reinen Nationalstaat aufgerichtet. Die Würde eines Geheimen Rates (, Exzellenz“) war infolge der häu- figen verleinung allmählich ein leerer Titel geworden.