ausgeschlossen die unter Kuratel stehenden oder der öffentlichen Mildtätig: keit oder der Armenversorgung zur Last fallenden Personen; ferner Per. sonen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, bis zu dessen Be+ endigung, Personen, denen durch das Gericht die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, und solche, die wegen gewisser strafbarer Handlungen verurteilt wurden. für die Dauer der gesetzlichen Straffolgen. Das Reichsratswahlrecht muß persönlich ausgeübt werden; die Wahl geschieht geheim and durch die absolute Majorität der gültigen Stimmen. Im Falle einer Stimmenzersplitterung findet zwischen den beiden Kandidaten, die die relativ meisten Stimmen erhielten, eine engere Wahl statt. In einigen Kronländern (Nieder- und Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg; Mähren und Schlesien) besteht Wahlpflicht, deren unentschuldigte Versäumnis mit Strafe belegt wird. — In Mähren werden die Wähler desselben Bezirkes nach ihrer Nationalität in be- sondere Listen verzeichnet und wählen nach Nationalitäten getrennt („nationaler Kataster“). In einigen Bezirken Galiziens werden mit Rücksicht auf die starke nationale Mischung für jeden Wahlbezirk zwei Abgeordnete gewählt. Der Wirkungskreis des Reichsrates umfaßt Beschlüsse oder Prüfung von Handels- und Staatsverträgen, Feststellung des Voranschlages des Staatshaushaltes und Prüfung des Staatsrechnungsabschlusses (Budgetrecht), Bewilligung der Rekruten, Regelung des Geldwesens, der Zoll- und Handels- angelegenheiten, des Reichsverkehrswesens, Feststellung der Grundsätze des Unterrichtswesens, der Strafgesetzgebung und überhaupt die Gesetzgebung, soweit sie den ganzen Staat betrifft. Ein Mitglied des Reichsrates darf wegen der in diesem Berufe gesehehenen Abstimmungen niemals, wegen außerhalb des Hauses gemachter Äußerungen nur mit Zustimmung des betreffenden Hauses zur Verantwortung gezogen oder wegen einer strafbaren Handlung — ausge- nommen im Fall der Ergreifung auf frischer Tat — verfolgt werden (Immu- nität). Der Reichsrat hat ferner das Recht, die Minister der österreichischen Reichshälfte wegen Verletzung der Gesetze oder der Verfassung zur Verant- wortung zu ziehen und die Anklage zu beschließen. Über diese entscheidet ein Staatsgerichtshof, bestehend aus 24 unabhängigen und gesetzeskundigen Staatsbürgern, die keinem der beiden Häuser angehören und von den beiden Häusern je zur Hälfte auf 6 Jahre gewählt werden. Die beiden Häuser des Reichsrates wählen ferner je fünf Mitglieder, die die Staatsschulden-Kontrollkammi: ‘ n bilden. Diese hat über die verfassungsmäßige Verwaltung di den zu wachen; über ihre Tätigkeit alljährlich dem Reichs: arstatten und zweimal im Jahre einen Ausweis über den Dt. atsschuld zu verfassen. Aus der Geschäftsordnung des Rrich:x. : Einberufung oder Vertagung des Reichsrates sowie Auflösung des Abgeordnetenhauses geschieht durch den Kaiser. Er ernennt den Präsidenten des Herrenhauses, das Abgeordnetenhaus wählt seinen Präsidenten und sieben Vizepräsidenten selbst. Für die Zeit ihrer Anwesenheit im Reichsrat erhalten Aie Abreordneten ein Taggeld von zwanzig Kronen und eine BReisekostenentscha-