— 289 — Herzog von Sachsen-Wittenberg, der Markgraf von Brandenburgs) Dem Könige von Böhmen wurde unter den weltlichen Kurfürsten die erste Stelle eingeräumt, entsprechend der hervorragenden Bedeutung seines Landest) Kein weltliches kurfürstliches Territorium soll fortan geteilt werden dürfen,3) die kurfürstlichen Rechte aber sollen allein am Territorium haften.4) Ein Wechsel der Kurstimme zwischen den verschiedenen Linien eines Hauses war also ferner- hin unmöglich; der erstgeborne Sohn wurde als der berechtigte Nachfolger im Kurfürstentum anerkannt. Ist derselbe durch geistige oder körperliche Gebrechen zur Übernahme der Regierung nicht geeignet, so fällt die Erbschaft dem nächst- ältesten Sohne zu. Stirbt ein Kurfürst ohne männliche Erben, so geht Land und Kurwürde auf den ältesten Bruder über, beziehentlich an den ältesten der noch lebenden Brüder, nicht aber an die Söhne des in Wahrheit ältesten, aber ge- storbenenBruders;^) hinterläßt ein Kurfürst unmündige Söhne, so ist der älteste Bruder des Verstorbenen Vormund und Inhaber der Kurrechte bis zur Müudig- werdung des ältesten Mündels, die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt.6) Durch eine Reihe bedeutender Vorrechte wurden die Kurfürsten über den Kreis der anderen Fürsten des Reiches herausgehoben. Karl IV. verlieh das für Böhmen bestätigte7) Privilegium de non evocando und denonappel- lando, kraft dessen kein böhmischer Unterthan vor ein fremdes Gericht außer- halb Böhmens geladen werden, noch von den heimischen Gerichten an ein fremdes appellieren durfte, auch den übrigen Kurfürsten.8) Diese wurden damit in ihren Ländern die obersten Gerichtsherren, von deren Urteilsspruch an eine höhere In- stanz nicht Berufung eingelegt werden konnte. Nur im Falle der Rechtsverweige- rung wurde den kurfürstlichen Unterthanen eine Berufung an das königliche bez. kaiserliche Hofgericht gestattet. Die kurfürstlichen Territorien wurden dadurch von jeder Einwirkung durch die Reichsgewalt abgeschlossen. Außer auf die Ge- richtsbarkeit verzichtete der Kaiser zu Gunsten der Kurfürsten in deren Landen auch auf den Ertrag der Berg- und Salzwerke, der Münze, des Juden- schntzes und aller hergebrachten Steuern und Abgaben,^) mit einem Worte, er machte die Kurfürsten zn unbeschränkten Landesherren. Als obersten Fürsten im Reiche räumte er ihnen auch Anteil am Reichsregiment ein, indem er verordnete, sie sollten sich jedes Jahr vier Wochen nach Ostern in einer Stadt zur Beratung über das Wohl des Reichs zusammenfinden; ^) doch ist diese Bestimmung infolge des von allen Seiten sich erhebenden Widerspruchs niemals zur Ausführung gekommen. Bezüglich der Königswahl wurden folgende Anordnungen getroffen. Sobald der Mainzer Erzbischos vom Tode des Königs Kunde erhalten, soll er innerhalb eines Monates seine Mitkurfürsten von der Erledigung des 1) c. 4. 2) o. a. O.: cum sit princeps coronatus et unctus. 3) c. 27: decernimus — et hoc — sanximua edicto, quod ex nunc in antea perpetuis futuris temporibus — regnum Boemie, comitatus palatinus Reni, ducatus Saxonie et marchionatus Brandenburgensia — scindi dividi seu — dimembrari non debeant. 4) c 20. 5) c. 27. 6) c. 7. 7) c. 8. 8) c. 11. 9) c. 9, 10. 10) c. 12. Inter — curas, quibus assidue mens nostra distrahitur, — neces- sarium fore prospexit nostra sublimitas, ut sacri imperii principes electores ad tractandum de ipsius imperii orbisque salute frequentius solito congre- gentur. — Hinc est, quod — — duximus ordinandum, quod idem principes electores de cetero per singulos annos semel transactis a festo pasche resur- rectionis dominice quatuor septimanis continue numerandis in aliqua civi- tatum sacri imperii personaliter congregentur. Lehrduch der Geschichte. IL 4. 19