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Bevölkerung entsprechen sott 1), besteht aus 20 Armeecorps ; außerhalb
der einzelnen Truppenteile steht der Generalstab, der den auf die Kenntnis
der verschiedenen Armeeeinrichtungen und Kriegsschauplätze bezüglichen Stoff
sammelt und verarbeitet.
Einrichtung, Ausbildung und Bewaffnung des Reichsheeres ist einheitlich
geregelt, und der Heeresaufwand wird aus Reichsmitteln bestritten; die Ver-
waltung im einzelnen zerfällt jedoch in 4 Teile; für Preußen und die klei¬
neren Staaten ist sie dem preußischen Kriegsministerium, für das säch-
fische, das würtembergische und die 2 bairischen Corps den Kriegsministerien
der 3 Staaten zugewiesen.
Ausschließlich Reichssache ist die Kriegsflotte; der Kieler und
der Jadehafen sind Reichskriegshäfen; der Oberbef'ehl wird von dein
kommandierenden Admiral, die Verwaltung von dem Marineamt ge=
führt. Alle Seeleute von Beruf sind verpflichtet, der allgemeinen Wehrpflicht
durch den Dienst in der Marine zu genügen.
c) Gericht. Durch die Reichsgesetzgebung ist eine Feststellung (Co-
difikation) des Rechtes in Angriff genommen und dadurch zunächst ein
Reichsstrafgesetzbuch geschaffen worden; für das bürgerliche Recht, von
dem außer dem Handels- und Wechselrecht bisher nur einzelne Gegenstände
reichsgesetzlich geordnet sind, ist die einheitliche Regelung angebahnt, aber noch
nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich der äußeren gerichtlichen Formen ist sowohl das Gerichts-
verfahren (der Prozeß) als auch die Gerichtsverfassung durch die
Schaffung der Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Reichs-
gerichts für das gesamte Reich festgestellt worden.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bildet die l. Instanz das
Amtsgericht, in wichtigeren Sachen das Landgericht; Berufungen gehen
im ersten Fall an das Landgericht, im letzten Fall an das Oberlandes-
gericht4), dessen Bezirke in Preußen den Provinzen entsprechen.
In Strafsachen werden kleinere Straffälle vor den bei den Amts-
gerichten gebildeten Schöffengerichten, die nicht vor die Schöffengerichte
gehörenden Vergehn und einzelne Verbrechen 5) vor den bei den Landgerichten
gebildeten Strafkammern und die sonstigen Verbrechen vor den bei den
Landgerichten zusammentretenden Schwurgerichten verhandelt.
Als oberste Instanz für die Entscheidungen der Oberlandesgerichte und
der Schwurgerichte ist das Reichsgericht in Leipzig eingerichtet.
1) vom 1. Okt. 1890 ab für 7 Jahre auf 486983 Mann festgestellt (ohne die Frei-
willigen).
2) Zu den 11 preußischen Corps (vgl. S. 136. 4 u. S. 166. 2) sind hinzugekommen
das sächs. (XII.), das würtemberg. (XIII.), das badische (XIV.), die elfäss-lothr. (XV. u.
XVI.), das westpreuß. (XVII.), das 1. und 2. bairische Corps; mit dem Gardecorps sind
es zusammen 20 Corps.
3) Das Verfahren ist im Civil- und Strafprozeß mündlich.
4) Die Sitze der preuß. Oberlandesgerichte sind: Berlin (hier heißt das Oberlandes-
gericht Kammergericht). Stettin, Marienwerder, Königsberg, Posen, Breslau, Naumburg,
Kassel, Frankfurt a. M., Köln. Hamm (a. d. mittl. Lippe). Celle (a. d. m. Aller), Kul. —
Hessen-Nassau hat demnach 2 Oberlandesgerichte.
5) Nach der Höhe der angedrohten Strafen zerfallen die strafbaren Handlungen
in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Verbrechen werden mit TodeS-
oder Zuchthausstrafe oder Festungshaft von mehr als 5 Jahren bestraft.