Augustus 30 o. Chr. bis 14 it. Chr. 185 Truppen zu verführener mußte auf Afrika verzichten und behielt nichts als das Amt des Pontifex Maximus, das nach seinem Tode ebenfalls auf Octavian überging. § 148. Der actische Krieg. Während so Octavian den Grundbesitz in Italien neu ordnete und die Sicherheit auf den Meeren herstellte, außer- dem durch Besiegung der östlichen Alpenvölker die Grenzen Italiens schützte, machte Antonius zwar einige Feldzüge gegen die P a r t h e r , auf ÄaJ°$SLnb denen er bis Medien und Nordarmenien vordrang, gab sich aber im übrigen im Verein mit der Königin Kleopatra von Ägypten in Alexandria einem schwelgerischen Genußleben hin. Er ging so weit, ihr und ihren Kin- dern ganze Provinzen des römischen Reichs zu schenken. Octavia verstieß er. Jetzt beschloß der Senat, ihn aller seiner Würden zu entkleiden und an Kleopatra den Krieg zu erklären; Octavian zog gegen beide ins Feld, auf die öffentliche Meinung gestützt. Bei A c t i u m kam es zu einer See- Dettum 31. schlacht; als Kleopatra mit ihren 60 Schiffen plötzlich den Schauplatz ver- ließ, folgte ihr Antonius und ließ die Seinen im Stich: so wurde seine Flotte geschlagen, sein Landheer, das gar nicht in den Kamps geführt worden war, ging zu Octavian über. Im nächsten Jahre erschien dieser vor Alexandria. Antonius nahm sich auf die falsche Nachricht vom Alexandria Selbstmord der Kleopatra das Leben, bald daraus auch diese, als sie sah, daß sie auf Octavian keinen Eindruck machte und von ihm zum Triumph bestimmt sei. So hatte dieser seine letzten Gegner besiegt; das römische Reich erhielt endgültig einen Monarchen. Ägypten, das reiche Getreide- land, wurde Privatbesitz der Cäsaren, der von einem Präsekten ver- waltet wurde. III. Römische Kaiserzeit. Angustus 80 v. Chr. bis 14 n. Chr. § 149. Verfassung; Nachfolge. Die von Cäsar Octavianus be- gründete Verfassung war keine reine Monarchie, da er sich nominell mit dem Senat/) der Vertretung der römischen Aristokratie, in die Gewalt teilte: dieser verwaltete auch serner die in das Ärarium fließenden Gelder und einen Teil der Provinzen, diejenigen nämlich, in denen keine Aufstände 1) Mitglieder des Senatorenstandes mußten ein Vermögen von 1 Mill. Cesterzen (180000 Ji) besitzen.