— so — dem Schneider zustehe, oder nur dem Kürschner u. s. w.); ein- heitliches Post- und Telegraphenwesen; Schutz der Erfindungen durch Patente, Muster- und Markenschutz, Schutz von Schrift- werken gegen Nachdruck; gleiche Rechtsgesetzgebung, Rechts- pflege und Gerichtsverfassung mit einem obersten Reichsgericht; Gleichberechtigung der Konfessionen; Maßregeln für die Ge- sundheitspflege (Reichsgesundheitsamt); Förderung des Ge- nossenschaftswefens (Konsum-, Vorschuß- und andere Vereine); endlich besondere Vorkehrungen zu Gunsten der arbeitenden Klassen: Koalitionsrecht, Verbot der Beschlagnahme des Ar- beitslohnes, Sonntagsruhe, Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit sowie der Arbeiten in Bergwerken, Arbeitsord- nungen und Arbeiterausschüsse, Gewerbegerichte, Kranken- und Unfallversicherung, Alters- und Jnvalidenverforgung. Diese Gesetze zum Besten der Arbeiter nennt man „so- cialpolitischeGesetze". Die meisten und wichtigsten davon verdanken ihre Entstehung den persönlichen Anregungen der beiden Kaiser Wilhelms I. und Wilhelms II. Sie alle gehen von der Betrachtung aus, daß der Arbeiter, der in der Regel nichts hat, wodurch er sich ernährt, als seiner Hände Arbeit, gar oft in einer ungünstigen Lage, und daß es darum die Pflicht der Arbeitgeber und des Reiches sei, diese Lage nach Kräften zu verbessern. Namentlich soll bei Unglücksfällen, welche den Arbeiter im Betriebe seiner Arbeit betreffen, ebenso wenn Krankheit oder Alter seine Erwerbsfähigkeit verringert, ihm ein Ersatz dafür und, wenn er durch einen solchen Unglücks- fall getötet wird, seinen Hinterlassenen eine Hülfe gesichert sein. Durch solche und ähnliche Maßregeln (denn noch weitere sind vorbehalten) will man den Gegensatz zwischen Besitzenden und Besitzlosen, der sich durch die Entwicklung unserer Industrie herausgebildet hat, so weit als nur immer möglich mildern. Die Frage, wie dieser Gegensatz thunlichst auszugleichen sei, nennt man die „sociale Frage", und zur Lösung dieser socialen Frage sollen die socialpolitischen Gesetze beitragen. Nun trat aber schon im Norddeutschen Bunde, noch mehr im Deutschen Reiche eine Partei aus — die „ S o c i a l d e m o - fratie" —, welche eine solche allmähliche Verbesserung der Ar- beiterzustände für ungenügend erklärt. Sie will den Unterschied zwischen Besitzenden und Besitzlosen gänzlich und für immer aufheben. Das Eigentum an Grund und Boden, an Gebäuden, an Maschinen und Werkzeugen, an Arbeitsstoffen, an barem Geld soll aufhören, Eigentum Einzelner zu fein, soll Gemeingut aller werden. Der Einzelne soll auch nicht wieder ein Privat-