Friedrich Wilhelm I. 63 Reform ein, wonach die Stadtverwaltungen durch königliche Beamte scharf kontrolliert wurden. Umgestaltung der Staatsverwaltung. sHeranziehungdes Bürger st andes.^ Dagegen zog der König zum erstenmal den Bürgerstand zum Dienste des Staates heran. Er entnahm ihm nämlich großenteils die Beamten, deren Befugnisse er auch streng abgrenzte. Dabei gestaltete er die gesamte Staatsver- waltung um. Denn an die Stelle des Geheimen Rates und mehrerer andrer Oberbehörden setzte er das General-Direk- torium, eine Art Staatsministerium, bei dem alle Fäden der Ver- waltung zusammenliefen, und von dem die zur Prüfung der Aus- gaben bestimmte Generalrechenkammer (später Ober- rechnungskammer) eine Abteilung bildete. Die untergeordneten Behörden waren dann die Kriegs -und Domänenkammern (die späteren Bezirksregierungen) und die L and rät e in den Kreisen. Durch diese Neuordnung erlangte die preußische Ver- waltung eine größere Einheit als irgend eine andere auf dem Fest- lande, und da der König durch persönliche Aufsicht die Beamten zu äußerster Pflichttreue und Selbstverleugnung (wie er sagte: „zur verdammten Pflicht und Schuldigkeit") anhielt, so wurde Preußen „die hohe Schule der Ordnung und Haushaltungskunst, wo Große und Kleine sich nach dem Exempel ihres Oberhauptes meistern lernen". Umgestaltung des Heeres. ^Heranziehung des Bauern- stand es.] Aber auch den Bauernstand machte der König für die Staatszwecke mehr dienstbar als bisher. Am liebsten wäre es ihm freilich gewesen, die angeworbenen Soldaten ganz zu entlassen und nur Kinder des Landes zum Heerdienst zu berufen, dazu reichte aber die Bevölkerung seines kleinen Ländergebietes noch nicht hin, und er mußte etwa die Hälfte des Heeres nach wie vor durch Werbungen in den übrigen Teilen Deutschlands und im Aus- lande (Ungarn, Ukraine) aufbringen. Die andere Hälfte jedoch kam durch das von ihm eingerichtete Kantonsystem zusammen, d.h. er teilte den Staat in Kantone oder Bezirke und wies diese den einzelnen Regimentern zur Ergänzung des Heeres in der Weise an, daß die Obersten namentlich jüngere Bauernsöhne, Ackerknechte und Tagelöhner zum Dienste .einziehen durften. Damit war der An- fang zu einer allgemeinen Wehrpflicht gemacht. In diesem