— 113 — Schaft), Medizin und Philosophie) enthielt, brauchten bayerische Landeskinder nun nicht mehr ins Ausland zu gehen um ihre Stu¬ dien zu vollenden. Ingolstadt wurde im 16. Jahrhundert eine der bedeutendsten Universitäten.1) Wie Ludwig der Bayer für Ober¬ bayern ließ er für sein Gebiet das Recht aufzeichnen. G_eorg de_r_R. ei c h e. (Ludwigs Sohn) vererbte sein Land seiner Tochter Elisabeth, die mit dem Pfalzgrafen Ruprecht ver¬ heiratet war. Diese Bestimmung aber verstieß gegen frühere Ver¬ einbarungen mit den Herzogen der Münchner Linie. Diese wollten auf das Landshuter Erbe nicht verzichten und so begann nach Georgs des Reichen Tod der unheilvolle Landshuter Erbfolge- krieg (1503—1505), der weite Strecken™in Bayern, Schwaben und in der Rheinpfalz verwüstete. Er endete mit dem Sieg der Münchner Linie. Auch die Herzoge der Münchner Linie (Ernst, Albrecht III, und Mbredit-LV:) sorgten in ihrem Gebiete für" Aufrechterhaltung des Landfriedens. Der bedeutendste von ihnen war A lbre.r.h t IV (1465—1508). Er verwaltete sein Land in trefflicher Weise, überwachte persönlich das Rechtsverfahren und die Finanzverwaltung, hob Berg¬ bau und Handel und legte neue Verkehrswege im Lande an (z. B. die Kesselbergstraße). Aus dem Landshuter Erbfolgestreit gewann er die Hauptmasse des Besitzender Landshuter Linie; die schaft Neüüurg wurde aber äus flSTfrGeffief losgelost: diese erhielt OttHemH^hl der Sohn der Elisabeth von Landshut und des Pfalz¬ grafen Ruprecht, die beide während des Krieges gestorben waren. ~So waren endlich die drei Gebiete Ingolstadt, Landshut, Mün¬ chen wieder vereinigt. Bayern war durch die Teilungen und die daraus entspringenden Kriege nicht nur im Innern geschädigt worden, es hatte auch seine angesehene Stellung im Reiche verloren, die es unter Ludwig dem Bayern innegehabt hatte; in seiner Zersplitterung hatte es nichts tun können um den reichen Hausmachtbesitz zu halten. Brandenburg, Tirol und Holland waren verloren gegangen. Bayern hatte also von den Teilungen nur Schaden ge¬ habt. Daher suchte Albrecht IV. weitere Teilungen unmöglich zu machen durch das Primogeniturgesetz2) (1506). Dieses bestimmte: Bayern ist unteilbar; der Erstgeborne erbt das ganze Land. Die übrigen Prinzen erhalten als Entschädigung den Grafentitel und eine jährliche Rente von 4000 Gulden. Dieses Gesetz bewahrte Bayern vor weiteren Teilungen. Mit Recht nennen wir daher Albrecht IV. „d en Weisen". Die Pfalz. Von den Kurfürsten der Heidelberger Linie (S. 105) trat besonders der Sohn Ludwigs des Bärtigen, Fried r|c h de r x) Später nach Landshut, dann nach München verlegt. a) Primogenitus — der Erstgeborne. Ebner, Geschichte. II. o